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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten

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Anhang (Art. 27)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wir folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686

Art. 11b Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständigen ausländischen Stellen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057

Art. 83 Bst. abis (neu)

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

abis. Verfügungen nach dem Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz vom …8.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059

Art. 33 Bst. b Ziff. 6 (neu)

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

b. des Bundesrates betreffend:

6. Verfügungen nach dem Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz vom …10.

6 SR 172.021

7 SR 173.110

8SR…

9 SR 173.32

10 SR…