Vorlage
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
3 Schweizerische Behörden unterstützen ausländische Behörden bei der Zustellung amtlicher Dokumente insbesondere durch:
a. Auskünfte über postalische oder elektronische Adressen;
b. Auskünfte über die zulässigen Arten der elektronischen Zustellung.
4 Das Bundesamt für Justiz ist die Zentralstelle für Zustellungen der Schweiz ins Ausland und aus dem Ausland in die Schweiz. Es informiert die zuständigen Behörden über eingehende Ersuchen um Zustellung an Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz.
5 Der Bundesrat kann:
a. vorsehen, dass amtliche Dokumente den Betroffenen in der Schweiz von den ausländischen Behörden direkt zugestellt werden können;
b. völkerrechtliche Verträge über die Zustellung amtlicher Dokumente abschliessen.
Art. 11 Inspektionen
1 Schweizerische Behörden können im Ausland Inspektionen durchführen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht oder wenn die zuständige ausländische Behörde zustimmt.
2 Ausländische Behörden können in der Schweiz Inspektionen durchführen, wenn sie dazu nach Artikel 16 Absatz 2 berechtigt sind.
Art. 12 Aufgaben der zuständigen Behörde
1 Wird ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer schweizerischen Behörde gestellt, so prüft diese, ob sie ihm Folge geben kann. Gegebenenfalls trifft sie die Massnahmen, die für die Erledigung des Ersuchens erforderlich sind; Zwangsmassnahmen müssen in einem Gesetz oder in einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen sein.
2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde kann die schweizerische Behörde ausländische Verfahrensformen anwenden oder berücksichtigen.
3 Die schweizerische Behörde erlässt eine Verfügung, wenn die betroffene Person die Übermittlung von Informationen an die ausländische Behörde ablehnt.
Art. 13 Information der betroffenen Personen
1 Die ersuchte schweizerische Behörde informiert die betroffenen Personen über Ersuchen, denen sie Folge geben will.
2 Sie kann davon absehen, die betroffenen Personen vor Übermittlung der Information zu informieren, wenn der Zweck der internationalen Zusammenarbeit oder die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen Personen nachträglich zu informieren.