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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten
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3 Sie kann, ohne die betroffenen Personen zu informieren, Informationen übermitteln, die:
a. öffentlich zugänglich sind; oder
b. Dritten auf begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden können.
Art. 14 Rechte und Pflichten der betroffenen Personen
1 Die von einem Ersuchen betroffenen Personen sind verpflichtet, mit der ersuchten schweizerischen Behörde zusammenzuarbeiten und insbesondere sie betreffende Informationen herauszugeben.
2 Sie können die Zusammenarbeit verweigern, wenn sie für sich geltend machen können:
a. eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht; oder
b. das Recht, sich nicht selbst zu belasten.
Art. 15 Kosten
1 Die ersuchte schweizerische Behörde kann einem Ersuchen Folge geben, ohne Kosten zu erheben.
2 Sie kann von der ersuchenden Behörde die Erstattung der Kosten verlangen für ein Ersuchen, das:
a. einen ausserordentlichen Umfang hat;
b. mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist;
c. dringlich ist; oder
d. einen grossen Sach- oder Personalaufwand verursacht.
3. Abschnitt: Berechtigung zur Vornahme von Handlungen für eine ausländische Behörde
Art. 16 Grundsätze
1 Wer auf schweizerischem Gebiet für eine ausländische Behörde Handlungen vornimmt, die einer Behörde zukommen, muss dazu berechtigt sein. Liegt keine Berechtigung vor, findet Artikel 271 des Strafgesetzbuchs5 Anwendung.
2 Die Berechtigung kann auf einem Gesetz, einem völkerrechtlichen Vertrag, einer Verordnung des Bundesrates oder einer Bewilligung in Form einer Verfügung beruhen.
3 Die Berechtigung muss auf einem Gesetz, einem völkerrechtlichen Vertrag oder einer Verordnung des Bundesrates beruhen, wenn zu erwarten oder aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass die Handlung sich mehrmals wiederholt.