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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten

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Art. 19 Feststellungsverfügung

Die zuständige Behörde stellt auf Ersuchen mit Verfügung fest, ob für eine bestimmte Handlung eine Berechtigung nötig ist.

Art. 20 Nebenbestimmungen der Bewilligung

Eine Bewilligung muss befristet sein; sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 21 Zuständige Behörden

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem jeweiligen Bereich über Bewilligungen von Handlungen, die einer Behörde zukommen, für eine ausländische Behörde. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen an Gruppen, Bundesämter oder andere Verwaltungseinheiten delegieren.

2 Fälle von grosser Bedeutung, sei es politischer oder anderer Natur, sind dem Bundesrat zu unterbreiten. Ist zweifelhaft, ob ein Fall von grosser Bedeutung vorliegt, so muss das Bundesamt für Justiz konsultiert werden.

3 Als Fälle von grosser Bedeutung gelten insbesondere Fälle, die:

a. mehrere Departemente betreffen;

b. Grundsätze der Zusammenarbeit in Steuerfragen betreffen; oder

c. die Aussenpolitik der Schweiz zu beeinträchtigen drohen.

4 In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe b muss zudem das Eidgenössische Finanzdepartement, in jenen nach Absatz 3 Buchstabe c das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten konsultiert werden.

Art. 22 Bewilligungskriterien

1 Die zuständige Behörde nimmt bei der Beurteilung von Gesuchen um Bewilligungserteilung eine Interessenabwägung vor. Sie berücksichtigt dabei:

a. öffentliche Interessen wie:

1. die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere die Einhaltung internationaler Verpflichtungen,

2. das aussenpolitische Interesse an einer wirkungsvollen Zusammenarbeit mit der Staatengemeinschaft und insbesondere mit den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz,

3. die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft insgesamt oder auf einzelne Wirtschaftszweige;

b. private Interessen der betroffenen Personen wie:

1. den gesetzlichen Schutz von Geheimnissen,

2. die Verteidigungsmöglichkeiten im ausländischen Verfahren,

3. wirtschaftliche oder andere schützenswerte Interessen.