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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten
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4. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200511 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4
3Aufgehoben
4 Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln. Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abzuschliessen.
Art. 27 Abs. 5
5 Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2 und 3 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln. Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abzuschliessen.
Art. 28 Abs. 4 (neu)
4 Die Aufsichtsbehörde nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
5. Strafgesetzbuch12
Art. 271 Ziff. 1 erstes Lemma
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, auf schweizerischem Gebiet für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
6. Bundesgesetz vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 31a (neu) IV. Form der Mitteilungen und der Zustellung
1 Mitteilungen erfolgen in Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder einer im gleichen Haushalt lebenden mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen, eine Mitteilung dem Adressaten persönlich zuzustellen.
11 SR 221.302
12 SR 311.0
13 SR 313.0