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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten
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2 Sie verweigert die Bewilligung, wenn das Interesse am Schutz der schweizerischen Rechtsordnung und der Souveränität gegenüber den anderen öffentlichen oder privaten Interessen überwiegt.
Art. 23 Gebühren
1 Für Verfügungen werden Gebühren erhoben; ausgenommen sind Verfügungen nach Artikel 19.
2 Der Bundesrat regelt die Gebühren.
Art. 24 Mitteilung der Verfügungen
Die Verfügungen müssen mitgeteilt werden:
a. dem Bundesamt für Justiz;
b. der Bundesanwaltschaft;
c. der Direktion für Völkerrecht;
d. den Departementen und der Bundeskanzlei, soweit diese betroffen sind.
4. Abschnitt: Weitere Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität
Art. 25
1 Der Bundesrat ergreift alle nötigen Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Rechtsordnungen. Er kann insbesondere:
a. die Weitergabe von Informationen verbieten;
b. zur Weitergabe von Informationen verpflichten;
c. Dokumente beschlagnahmen;
d. den Zugang zu elektronischen Datenträgern blockieren;
e. einzelne Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellen.
2 Die schweizerische Souveränität ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn eine ausländische Behörde im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit:
a. die schweizerische Rechtsordnung missachtet;
b. die in Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Formen umgeht;
c. einseitige Zwangsmassnahmen ergreift.