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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten

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2 Sie verweigert die Bewilligung, wenn das Interesse am Schutz der schweizerischen Rechtsordnung und der Souveränität gegenüber den anderen öffentlichen oder privaten Interessen überwiegt.

Art. 23 Gebühren

1 Für Verfügungen werden Gebühren erhoben; ausgenommen sind Verfügungen nach Artikel 19.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren.

Art. 24 Mitteilung der Verfügungen

Die Verfügungen müssen mitgeteilt werden:

a. dem Bundesamt für Justiz;

b. der Bundesanwaltschaft;

c. der Direktion für Völkerrecht;

d. den Departementen und der Bundeskanzlei, soweit diese betroffen sind.

4. Abschnitt: Weitere Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität

Art. 25

1 Der Bundesrat ergreift alle nötigen Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Rechtsordnungen. Er kann insbesondere:

a. die Weitergabe von Informationen verbieten;

b. zur Weitergabe von Informationen verpflichten;

c. Dokumente beschlagnahmen;

d. den Zugang zu elektronischen Datenträgern blockieren;

e. einzelne Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellen.

2 Die schweizerische Souveränität ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn eine ausländische Behörde im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit:

a. die schweizerische Rechtsordnung missachtet;

b. die in Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Formen umgeht;

c. einseitige Zwangsmassnahmen ergreift.