Vorlage
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
a. Die ausländische Behörde verwendet die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
b. Sie ist an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden.
c. Sie gibt die Informationen nur weiter oder veröffentlicht sie nur mit Zustimmung der schweizerischen Behörde.
2 Die schweizerischen Behörden können von einer Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
3 Sie arbeiten nicht zusammen, wenn:
a. die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, elementare Verfahrensgarantien oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigt werden könnten;
b. der Rechtsschutz im ersuchenden Staat offensichtlich ungenügend ist; oder
c. das Ersuchen der ausländischen Behörde der unerlaubten Beweisausforschung dient.
Art. 9 Formen der Zusammenarbeit
Die internationale Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
a. Entgegennahme und Übermittlung von Informationen einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten;
b. Zustellung amtlicher Dokumente;
c. Einholen und Übermittlung von Auskünften aus öffentlich zugänglichen Quellen;
d. Koordination von Untersuchungen;
e. Zurverfügungstellen von Sachmitteln und Personal;
f. Unterstützung bei der Abklärung von Sachverhalten;
g. Durchführung von Inspektionen;
h. Zusammenarbeit in gemeinsamen Einrichtungen.
Art. 10 Zustellung amtlicher Dokumente
1 Amtliche Dokumente können in der Schweiz direkt zugestellt werden. Ausgenommen sind Dokumente, die Eingriffe in die Rechtposition der Empfängerin oder des Empfängers bewirken, Pflichten auferlegen oder Zwangsmassnahmen androhen. Diese Dokumente werden auf diplomatischem Weg zugestellt, sofern Spezialbestimmungen in Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen keine andere Form der Zustellung vorsehen.
2 Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz können die Annahme amtlicher Dokumente verweigern, die nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst sind. Verweigert die Empfängerin oder der Empfänger die Annahme, so teilt sie oder er dies dem Bundesamt für Justiz mit; dieses informiert die ausländische Behörde.