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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten
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5. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 26
1 Die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Verfügungen des Bundesrates nach den Abschnitten 3 und 4 sind endgültig soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 28 Übergangsbestimmung
Bestehende Bewilligungen für die Vornahme von Handlungen, die einer Behörde zukommen, auf schweizerischem Gebiet für eine ausländische Behörde gelten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgehoben.
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates