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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten

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4 Eine Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn ein Gesetz oder ein völkerrechtlicher Vertrag sie ausschliesst.

Art. 17 Handlungen, für die eine Berechtigung nötig ist

1 Eine Berechtigung ist nötig für:

a. Amtshandlungen ausländischer Behörden auf schweizerischem Gebiet;

b. durch Privatpersonen vorgenommene Amtshandlungen auf schweizerischem Gebiet;

c. qualifizierte Handlungen von Privatpersonen auf schweizerischem Gebiet auf Verlangen von ausländischen Behörden.

2 Von Privatpersonen vorgenommene Amtshandlungen liegen insbesondere vor, wenn die Handlungen in der Schweiz in die Zuständigkeit einer schweizerischen Behörde fallen und die Privatperson:

a. durch die ausländische Behörde direkt oder in deren Auftrag ausgewählt wurde;

b. von der ausländischen Behörde direkt oder in deren Auftrag instruiert wurde; oder

c. in Anwendung ausländischen Rechts tätig wird.

3 Als qualifizierte Handlung gilt insbesondere die Herausgabe von öffentlich nicht zugänglichen Informationen, die:

a. Dritte betreffen; oder

b. in einem ausländischen Verfahren als Beweismittel dienen sollen.

Art. 18 Handlungen, für die keine Berechtigung nötig ist

Keine Berechtigung ist insbesondere nötig für:

a. die Beantwortung von Fragen ausländischer Behörden sowie direkte Gespräche und direkte Korrespondenz mit ausländischen Behörden, sofern damit keine Rechtsfolgen verbunden sind;

b. Verfahrenshandlungen und Vorkehrungen vor Schiedsgerichten oder privaten Schlichtungsstellen;

c. die Übermittlung von Informationen im Rahmen eines Verfahrens um Zulassung zu einer Tätigkeit oder Zulassung eines Produkts im Ausland;

d. Kontrollen durch private Stellen oder ausländische Behörden im Hinblick auf eine Konformitätsbescheinigung für ein Produkt;

e. die Übermittlung von Informationen im Rahmen eines ausländischen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, sofern es sich um Informationen nach Artikel 13 Absatz 3 handelt.