Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Änderung BGG und VGG

Die Aufnahme der Rechtsweggarantie in die Bundesverfassung, die Praxis des Bundesgerichts zum Kundenverfahren nach Artikel 38 BEHG und Unsicherheiten im Umgang mit Artikel 83 Buchstabe a BGG haben rechtlichen Klärungsbedarf ausgelöst. Der Umstand, dass die Verwaltungszusammenarbeit mit dem Ausland als direkte Folge eines aussenpolitischen Engagements oder einer staatsvertraglichen Verpflichtung der Schweiz stattfindet, schliesst den Rechtsweg nicht von vorneherein aus94. Die Frage nach dem Rechtsschutz bzw. nach dem korrekten Rechtsmittelweg knüpft am Verfügungserfordernis an: Wo immer eine Amtshilfehandlung formell verfügt werden muss, dort öffnet sich im Grundsatz der Rechtsmittelweg. Auch wenn (oder gerade weil) Artikel 83 Buchstabe h BGG für Fragen der internationalen Amtshilfe die Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesst95, können sich bedeutsame Rechtsfragen stellen96. Diese Unsicherheiten hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sollen positivrechtlich geklärt werden: Wie in den Erläuterungen zu Artikel 26 dargestellt soll der Rechtsmittelweg zum Bundesverwaltungsgericht führen, welches abschliessend und endgültig entscheidet; der Weiterzug an das Bundesgericht soll aus den dargelegten Gründen nicht möglich sein.

Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes

In der Praxis der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) haben sich Anpassungsbedarf bei den Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit mit dem Ausland manifestiert. Die Verhandlungen mit den amerikanischen und europäischen Partnerinstitutionen haben gezeigt, dass die ursprünglich vorgesehenen Bestimmungen über die Amtshilfe und über die internationalen Aufgaben der RAB nur ungenaue Antworten auf die Fragen bereit halten, die sich in der Praxis stellen. Aus diesen Gründen sollen die fraglichen Bestimmungen des RAG ergänzt werden.

Änderung des Strafgesetzbuches

Die deutsche Fassung von Artikel 271 StGB hat von einer «Bewilligung» gesprochen. Diese Begrifflichkeit ist insofern irreführend, als das Strafgesetzbuch nicht die Rechtsgrundlage für solche Bewilligungen darstellen kann. Das vorliegende Gesetz verwendet daher in der deutschen Fassung den Begriff der «Berechtigung», die sich aus einer Norm oder einer Verfügung ergeben kann. Diese Klärung soll auch in das Strafgesetzbuch übernommen werden.

94 Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2005 (1A.173/2005 und 1A.203/2005), E. 3.3 «Certes, toute transmission de renseignement à une autorité étrangère ne saurait relever de l'acte de gouvernement; dans la majorité des cas d'entraide – judiciaire ou administrative –, les relations extérieures sont sans doute en jeu, mais les décisions prises à ce propos s'inscrivent dans le cadre de relations conventionnelles préétablies, et ne revêtent pas de caractère politique marqué justifiant la soustraction à tout contrôle judiciaire. »

95 Siehe dazu BBl 2001 4202, S. 4323. Mit diesem neuen Ausschlussgrund soll eine rasche Vollstreckung von Rechtshilfemassnahmen gewährleistet werden, was der Bundesrat wie folgt motivierte: «Dabei handelt es sich um einen wichtigen Trumpf der Schweiz in einem Bereich, in dem unser Land einem immensen internationalen Druck ausgesetzt ist».

96 Das Problem spitzt sich insofern noch zu, weil – anders als für die Amtshilfe – Art. 84 BGG für die Rechtshilfe in Strafsachen wenigstens dann den Rechtsmittelweg an das Bundesgericht öffnet, wenn es um besonders dramatisch wirkende Massnahmen geht (Auslieferung, Beschlagnahme etc.) und ein besonders bedeutender Fall vorliegt, wobei als bedeutender Fall insbesondere schwere Verfahrensmängel im Ausland gelten.