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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten

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943.03 Ausübung des Handels

3. Obligationenrecht8

Art. 14 Abs. 2bis

2bisDer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom …9 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Variante: qualifizierte elektronische Signatur mit obligatorischem Zeitstempel

2bisDer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, welche mit einem qualifizierten Zeitstempel versehen ist, gemäss Bundesgesetz vom …10 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 59a Abs. 1

1Der Inhaber eines geheimen kryptografischen Schlüssels haftet Drittpersonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom …11 über die elektronische Signatur verlassen haben.

4. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200812

Art. 130 Abs. 2

2Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer geregelten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung und die zu verwendende Signatur.

5. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200713

Art. 110 Abs. 2

2Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer geregelten elektronischen Signatur versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung und die zu verwendende Signatur. Die Strafbehörde kann verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.

8SR 220

9 SR 943.03

10 SR 943.03

11 SR 943.03

12 SR 272

13 SR 312.0