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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten

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943.03 Ausübung des Handels

b. bei UID-Einheiten, die nicht natürliche Personen sind: dass eine Vertretung persönlich erscheint und den Nachweis sowohl für die eigene Identität als auch für die Vertretungsmacht erbringt.

2Für Attribute zu berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person (Art. 7 Abs. 3 Bst. a) müssen sie überprüfen, ob die zuständige Stelle diese Angaben bestätigt hat.

3Für Hinweise auf die Vertretungsbefugnis (Art. 7 Abs. 3 Bst. b) müssen sie überprüfen, ob die vertretene natürliche Person oder UID-Einheit zugestimmt hat.

4Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann. Er kann vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet wird.

5Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen sich ferner vergewissern, dass die Person, die ein geregeltes Zertifikat verlangt, im Besitz des entsprechenden geheimen kryptografischen Schlüssels ist.

6Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten können ihre Aufgabe zur Identifikation einer Antragstellerin oder eines Antragstellers an Dritte delegieren (Registrierungsstellen). Sie haften für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrierungsstelle.

Art. 10 Informations- und Dokumentationspflicht

1Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen ihre allgemeinen Vertragsbedingungen sowie Informationen über ihre Zertifizierungspolitik allgemein zugänglich machen.

2Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden spätestens bei der Ausstellung der geregelten Zertifikate auf die Folgen eines möglichen Missbrauchs des geheimen kryptografischen Schlüssels und auf die nach den Umständen notwendigen Vorkehrungen zur Geheimhaltung aufmerksam machen.

3Sie führen ein Tätigkeitsjournal. Der Bundesrat regelt, wie lange das Tätigkeitsjournal und die dazugehörenden Belege aufzubewahren sind.

Art. 11 Ungültigerklärung geregelter Zertifikate

1Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten erklären ein geregeltes Zertifikat unverzüglich für ungültig, wenn:

a. die Inhaberin oder der Inhaber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, einen entsprechenden Antrag stellt;

b. sich herausstellt, dass dieses unrechtmässig erlangt worden ist oder dass Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr richtig sind;

c. es keine Gewähr mehr bietet für die Zuordnung zu einer bestimmten Person.

2Bei der Ungültigerklärung nach Absatz 1 Buchstabe a müssen sie sich vergewissern, dass die Person, welche die Ungültigerklärung beantragt, dazu berechtigt ist.