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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten
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943.03 Ausübung des Handels
6. Abschnitt: Aufsicht über die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
Art. 16
1Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden nach den Regeln des Akkreditierungsrechts4 von den Anerkennungsstellen beaufsichtigt.
2Eine Anerkennungsstelle meldet der Akkreditierungsstelle unverzüglich den Entzug der Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. Artikel 14 Absatz 2 findet Anwendung.
7. Abschnitt: Haftung
Art. 17 Haftung der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten
1Die anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten haftet der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anbieterin den Pflichten aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften nicht nachgekommen ist.
2Sie trägt die Beweislast dafür, den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nachgekommen zu sein.
3Sie kann ihre Haftung aus diesem Gesetz weder für sich noch für Hilfspersonen wegbedingen. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschränkung (Art. 7 Abs. 3 Bst. c und d) ergeben.
Art. 18 Haftung der Anerkennungsstelle
Die Anerkennungsstelle nach Artikel 2 Buchstabe i haftet der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anerkennungsstelle ihren Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nicht nachgekommen ist. Artikel 17 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 19 Verjährung
Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren ein Jahr, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Vorbehalten bleiben vertragliche Ansprüche.
4 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, THG (SR 946.51) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften.