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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die elektronische Signatur 943.03
3Sie informieren die Inhaberinnen und Inhaber geregelter Zertifikate unverzüglich über die erfolgte Ungültigerklärung.
Art. 12 Verzeichnisdienste für geregelte Zertifikate
1Jede anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten stellt sicher, dass die Gültigkeit aller geregelten Zertifikate, die sie ausgestellt hat, mit einem gebräuchlichen Verfahren jederzeit zuverlässig überprüft werden kann.
2Sie kann zudem einen Verzeichnisdienst anbieten, über den jedermann die von ihr ausgestellten geregelten Zertifikate suchen und abrufen kann. In dieses Verzeichnis wird ein Zertifikat nur auf Verlangen des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin eingetragen.
3Abfragen der öffentlichen Hand sind unentgeltlich.
4Der Bundesrat bestimmt die Mindestdauer, während der die Überprüfung von nicht mehr gültigen geregelten Zertifikaten möglich bleiben muss.
Art. 13 Qualifizierte Zeitstempel
Auf entsprechendes Begehren müssen die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten eine mit ihrer geregelten elektronischen Signatur versehene Bescheinigung abgeben, wonach bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen.
Art. 14 Einstellung der Geschäftstätigkeit
1Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten melden der Akkreditierungsstelle die Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit rechtzeitig. Eine gegen sie gerichtete Konkursandrohung melden sie unverzüglich.
2Die Akkreditierungsstelle beauftragt eine andere anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, das Verzeichnis der gültigen, der abgelaufenen und der für ungültig erklärten geregelten Zertifikate zu führen und das Tätigkeitsjournal sowie die entsprechenden Belege aufzubewahren. Der Bundesrat bezeichnet eine geeignete Stelle zur Übernahme der Aufgabe, wenn es an einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten fehlt. Die anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die ihre Tätigkeit aufgibt, trägt die daraus entstehenden Kosten.
3Absatz 2 gilt auch dann, wenn eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten in Konkurs fällt.
Art. 15 Datenschutz
1Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und die von ihnen beauftragten Registrierungsstellen dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie dürfen mit diesen Daten keinen Handel treiben.
2Im Übrigen gilt die Datenschutzgesetzgebung.