Vorlage

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die elektronische Signatur 943.03

2. Abschnitt: Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 3 Anerkennungsvoraussetzungen

1Als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden können natürliche oder juristische Personen, die:

a. im Handelsregister eingetragen sind;

b. in der Lage sind, qualifizierte Zertifikate gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes auszustellen und zu verwalten;

c. Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen;

d. Informatiksysteme und -produkte, insbesondere Signaturerstellungseinheiten verwenden, die verlässlich und vertrauenswürdig sind;

e. über ausreichende Finanzmittel oder -garantien verfügen;

f. die notwendigen Versicherungen zur Deckung allfälliger Haftungsansprüche aus Artikel 17 und der Kosten, welche aus den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen erwachsen könnten, abschliessen;

g. die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften, gewährleisten.

2Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten auch für ausländische Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Ist eine ausländische Anbieterin bereits von einer ausländischen Anerkennungsstelle anerkannt worden, so kann die schweizerische Anerkennungsstelle sie anerkennen, wenn erwiesen ist, dass:

a. sie die Anerkennung nach ausländischem Recht erworben hat;

b. die für die Anerkennung massgebenden Vorschriften des ausländischen Rechts den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind;

c. die ausländische Anerkennungsstelle über Qualifikationen verfügt, die denen, die von schweizerischen Anerkennungsstellen gefordert werden, gleichwertig sind;

d. die ausländische Anerkennungsstelle die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Anerkennungsstelle zur Überwachung der Anbieterin in der Schweiz gewährleistet.

3Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden dürfen als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein.

Art. 4 Bezeichnung der Akkreditierungsstelle

1Der Bundesrat bezeichnet die für die Akkreditierung der Anerkennungsstellen zuständige Stelle (Akkreditierungsstelle).