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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten

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943.03 Ausübung des Handels

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen;

b. fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt:

1. Sie ist ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet.

2. Sie ermöglicht die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers.

3. Sie wird mit Mitteln erzeugt, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann.

4. Sie ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

c. geregelte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf nach Artikel 6 generierten kryptografischen Schlüsseln und auf einem geregelten, zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht;

d. qualifizierte elektronische Signatur: eine geregelte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten, zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht;

e. digitales Zertifikat: eine digitale Bescheinigung, die den öffentlichen Schlüssel eines asymmetrischen kryptografischen Schlüsselpaars seinem Inhaber oder seiner Inhaberin zuordnet;

f. geregeltes Zertifikat: ein digitales Zertifikat, das die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt und von einer nach diesem Gesetz anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wurde;

g. qualifiziertes Zertifikat: ein geregeltes Zertifikat, das zusätzlich die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt;

h. Anbieterin von Zertifizierungsdiensten: Stelle, die im Rahmen einer elektronischen Umgebung Daten bestätigt und zu diesem Zweck digitale Zertifikate ausstellt;

i. Anerkennungsstelle: Stelle, die nach dem Akkreditierungsrecht2 für die Anerkennung und die Überwachung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten akkreditiert ist.

2 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, THG (SR 946.51) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften.