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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die elektronische Signatur 943.03

8. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 20

1Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und anderer Anwendungen kryptografischer Schlüssel sowie deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

a. die Anerkennung elektronischer Signaturen und digitaler Zertifikate;

b. die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und von Anerkennungsstellen;

c. die Anerkennung von Prüfungen und Konformitätsbewertungen;

d. die Anerkennung von Konformitätszeichen;

e. die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen;

f. die Erteilung von Normungsaufträgen an internationale Normungsorganisationen, soweit in der Gesetzgebung auf bestimmte technische Normen verwiesen wird oder verwiesen werden soll;

g. die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung solcher Vorschriften oder Normen.

2Zur Durchführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

3Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von Vorschriften oder von technischen Normen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären.

2Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Kommunikation übertragen.

3Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er eine Verwaltungseinheit des Bundes beauftragen, geregelte Zertifikate auch für den Privatrechtsverkehr auszustellen oder sich an einer privaten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten zu beteiligen.

Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.