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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die elektronische Signatur 943.03

c. den Namen oder die Bezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers des zugehörigen geheimen kryptografischen Schlüssels; besteht eine Verwechslungsmöglichkeit, so ist der Name oder die Bezeichnung mit einem unterscheidenden Zusatz zu versehen;

d. bei natürlichen Personen gegebenenfalls das als solches gekennzeichnete Pseudonym anstelle des Namens;

e. bei UID-Einheiten die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem UIDG;

f. den zugeordneten öffentlichen kryptografischen Schlüssel;

g. die Gültigkeitsdauer;

h. den Namen, den Niederlassungsstaat und die geregelte elektronische Signatur der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die das Zertifikat ausstellt.

3Das Zertifikat kann zudem die folgenden Elemente enthalten:

a. spezifische Attribute der Inhaberin oder des Inhabers des zugehörigen geheimen kryptografischen Schlüssels, beispielsweise berufliche Qualifikationen;

b. bei natürlichen Personen den Hinweis, dass sie zur Vertretung einer bestimmten Person oder UID-Einheit berechtigt ist;

c. den Geltungsbereich, für den das Zertifikat bestimmt ist;

d. den Wert der Transaktionen, für die das Zertifikat bestimmt ist.

4Der Bundesrat regelt das Format der geregelten Zertifikate.

Art. 8 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate

1Ein qualifiziertes Zertifikat kann nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden.

2Es darf nur für die elektronische Signatur verwendet werden.

3Anstelle des Hinweises gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist der Hinweis ins Zertifikat aufzunehmen, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt.

5. Abschnitt: Pflichten anerkannter Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 9 Ausstellung geregelter Zertifikate

1Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats stellen, verlangen:

a. bei natürlichen Personen: dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen;