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Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die elektronische Signatur 943.03
Anhang (Art. 22)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über die elektronische Signatur wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686
Art. 21a Abs. 2
2Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer geregelten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen. Der Bundesrat bestimmt die zu verwendende Signatur.
Art. 34 Abs. 1bis
1bisMit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer geregelten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung und bestimmt die zu verwendende Signatur.
2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057
Art. 42 Abs. 4
4Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer geregelten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement das Format der Übermittlung und die zu verwendende Signatur.
5AS 2004 5085 2008 3437