Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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verwendeten Begriffe fest: «Arzneimittel und Medizinprodukte»21, «Arzneimittel», «Wirkstoff», «Hilfsstoff», «Medizinprodukt», «Zubehör», «Teile», «Materialien», «Dokument», «Herstellung», «Fälschung» und «Opfer» (Art. 4).

In Bezug auf das materielle Strafrecht verlangt die Konvention die Strafbarkeit der Herstellung gefälschter Arzneimittel und Medizinprodukte (Art. 5), der Lieferung und des Angebots zur Lieferung von Fälschungen sowie den Handel mit Fälschungen (Art. 6), der Fälschung von Dokumenten (Art. 7), der Herstellung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten ohne Bewilligung und des Inverkehrbringens von Medizinprodukten, die die Konformitätsanforderungen nicht erfüllen (Art. 8). Darüber hinaus legt die Konvention den Rahmen für die nationale (Art. 17) und die internationale Zusammenarbeit (Art. 22) der einzelnen administrativen Sektoren fest.

Die Konvention sieht präventive Massnahmen zuhanden des öffentlichen und privaten Sektors (Art. 18) sowie Opferschutzmassnahmen vor (Art. 19 f.). Ausserdem soll ein Ausschuss der Vertragsparteien gebildet werden, um die Durchführung der Konvention zu überwachen (Art. 23 f.).

1.3 Würdigung des Übereinkommens

Das vorliegende Übereinkommen des Europarats über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten ist das erste internationale Abkommen in diesem Bereich, das zur Umsetzung bereitliegt. Der Fokus des Übereinkommens liegt auf dem Gesundheitsschutz, die Fragen des geistigen Eigentums werden explizit ausgeklammert mit der Begründung, dass das geistige Eigentum auf nationaler und internationaler Ebene genügend geschützt ist.

Beim Handel mit gefälschten Heilmitteln und ähnlichen Straftaten werden oftmals mit Absicht möglichst komplizierte Lieferwege durch mehrere Länder in Kauf genommen, um Spuren zu verwischen und Informationslücken zwischen einzelnen Staaten auszunutzen. Ein Fokus des Übereinkommens ist denn auch die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit wie auch der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der von Heilmittelfälschungen betroffenen Industrie. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Ausweitung der Überwachungsmöglichkeiten bei der Ermittlung. Durch rascheren Informationsaustausch sowie die zusätzlichen Instrumente kann die Effizienz in der Ermittlung gegen mutmassliche Heilmittelfälscher auch über Ländergrenzen hinweg gesteigert werden.

Die Schweiz hat mit dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG)22 und den zugehörigen Verordnungen bereits eine gute rechtliche Basis zur Verfolgung

21 Die englische und französische Originalfassung der Konvention verwenden als Oberbegriff für «Arzneimittel und Medizinprodukt» den Begriff «medical product» bzw. «produit médical». In der gemeinsam mit Deutschland und Österreich erarbeiteten deutschen Übersetzung der Konvention wurde auf die Einführung eines Oberbegriffs verzichtet, da die EU-Gesetzgebung keinen entsprechenden Oberbegriff für Arzneimittel und Medizinprodukte kennt. Zudem wird der in der Schweiz verwendete Begriff «Heilmittel» im deutschen Recht im Sinne von medizinischen Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Ergotherapie verwendet. Im vorliegenden Erläuternden Bericht wird der in der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung gebräuchliche Oberbegriff verwendet (deutsch: «Heilmittel», französisch: «produit thérapeutique», italienisch: «agenti terapeutici»).