Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Studie des Europarats zum Ausmass des Phänomens auf seinem Gebiet16. Aufgrund der Erkenntnis, dass die «rasche Zunahme von gefälschten Heilmitteln in Europa – ein Phänomen, das Gesundheit und Wohlbefinden der Konsumenten gefährdet – die Märkte legaler Hersteller überschwemmt, dem Ruf der Marken schadet, zu Wettbewerbsverzerrungen führt, Arbeitsplätze gefährdet und die Steuereinnahmen vermindert», gab die Parlamentarische Versammlung 2004 und 2007 drei Empfehlungen heraus17. Am 30. März 2007 verabschiedete sie zudem einen Bericht über die Notwendigkeit eines Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung der Fälschung und des Handels mit gefälschten Heilmitteln18. Zwischen 2007 und September 2009 verfassten zwei Expertengruppen im Auftrag des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen (European Committee of Crime Problems, CDPC) den Wortlaut des Übereinkommens und den erläuternden Bericht, die das Ministerkomitee am 9. Dezember 2010 guthiess.

Am 10. Juni 2011 hat der Bundesrat die rasche Unterzeichnung des Übereinkommens beschlossen. Die Schweiz hat das Übereinkommen zusammen mit elf weiteren Staaten19 am 28. Oktober 2011 im Anschluss an eine internationale Konferenz zur Heilmittelkriminalität in Moskau unterzeichnet. Eine Unterzeichnung und Ratifizierung ist auch für Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates möglich. Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von mindestens fünf Staaten, davon drei Mitgliedstaaten des Europarats, ratifiziert worden ist. Die Ukraine und Spanien haben das Abkommen als bisher einzige Staaten bereits ratifiziert.

1.2 Inhalt des Übereinkommens

Der sachliche Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention) bezieht sich klar und ausschliesslich auf die öffentliche Gesundheit. Explizit nicht abgezielt wird auf die Rechte des geistigen Eigentums20. Die Konvention legt die Definition der einzelnen

16 Counterfeit medicines – Survey Report by Jonathan Harper and Bertrand Gellie, Publikation des Europarats, 2006.

17 Empfehlung 1673 (2004), Counterfeiting: problems und solutions http://assembly.coe.int/Main.asp?link=/Documents/AdoptedText/ta04/EREC1673.htm Empfehlung 1793 (2007), Need for a Council of Europe Convention on the suppression of counterfeiting and trafficking in counterfeit goods: http://assembly.coe.int/main.asp?Link=/documents/adoptedtext/ta07/erec1793.htm Empfehlung 1794 (2007), Quality of Medicines in Europe: http://assembly.coe.int/Main.asp?link=/Documents/AdoptedText/ta07/EREC1794.htm

18 Doc. 11227, Need for a Council of Europe convention on the suppression of conterfeiting and trafficking in conterfeit goods: http://assembly.coe.int/main.asp?Link=/documents/workingdocs/doc07/edoc11227.htm

19 Das Übereinkommen wurde von Deutschland, Finnland, Frankreich, Island, Israel, Italien, Österreich, Portugal Russland, der Schweiz, der Ukraine und Zypern unterzeichnet. Später kamen Liechtenstein (4. November 2011), Luxemburg (22. Dezember 2011), Dänemark (12. Januar 2012), die Türkei (29. Juni 2012), Belgien (24. Juli 2012), Armenien und Moldawien (20. September 2012), Spanien (8. Oktober 2012), Guinea (10. Oktober 2012), Marokko (13. Dezember 2012) und Ungarn (26. September 2013) dazu. Die Ukraine und Spanien haben die Konvention bereits ratifiziert (20. August 2012 und 5. August 2013).

20 Vgl. Präambel und Art. 3 des Übereinkommens sowie die Erläuterungen des Europarats zur Medicrime-Konvention, Präambel, Punkt 15 und Art. 1, Punkt 20.