Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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- Der heutige Vollzug an der Grenze würde vereinfacht, da die Umsetzung eines Einfuhrverbotes via Post- und Kurierversand weniger aufwändig wäre als die bestehende Regelung (die Abklärung der zulässigen Menge würde wegfallen).

- Die Versorgung mit Arzneimitteln wäre durch die Einschränkung nicht gefährdet, da diese durch die weiter bestehende Einfuhrmöglichkeit durch Medizinalpersonen und die persönliche Einfuhr im Reiseverkehr sichergestellt bleibt.

Gegen eine Einschränkung sprechen namentlich folgende Argumente:

- Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen weiterhin frei und in eigener Verantwortung entscheiden können, ob sie Arzneimittel im Ausland bestellen wollen oder nicht. Wer heute im Ausland bei seriösen Unternehmen Arzneimittel bestellt, könnte diese nur noch persönlich im Reiseverkehr einführen.

- Durch ein Verbot würde der Zugang zu Arzneimitteln in durchaus legitimen Fällen kompliziert, beispielsweise bei einer Person, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhält und deren persönlich mitgeführte Arzneimittel (Monatsbedarf) nicht ausreichen. Hier wäre das Fortsetzen einer Behandlung nur mit einem persönlichen Einkauf im Ausland (weiterer Monatsbedarf) oder mit einem Schweizer Arzt für die Verschreibung und einer Schweizer Apotheke für deren Ausführung sicherzustellen.

- Um ein solches Verbot wirksam umsetzen zu können, müsste der Zoll, zumindest in einer ersten Phase, mehr Pakete kontrollieren. Es ist zu erwarten, dass dies zu einer spürbaren Zunahme von verwaltungsrechtlichen Verfahren führen würde, was einen entsprechenden Mehraufwand für die betroffenen Vollzugsbehörden zur Folge hätte. Deren Ressourceneinsatz müsste - falls keine Vereinfachungen bei den heute angewandten Verwaltungsmassnahmenverfahren möglich sind - entsprechend angepasst werden.

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Die Vernehmlassungsteilnehmenden werden eingeladen, sich zur Frage der Notwendigkeit der oben geschilderten Einschränkung der Einfuhr durch Privatpersonen zu äussern. Der Bundesrat wird nach der Kenntnisnahme der eingegangenen Stellungnahmen die Sachlage erneut prüfen und gegebenenfalls, unabhängig von der Medicrime-Vorlage, eine entsprechende Regelung, voraussichtlich im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur laufenden Revision des HMG32, vorschlagen. Dabei soll auch geprüft werden, inwiefern der Vollzug an der Grenze (allenfalls durch eine Anpassung des Verwaltungsmassnahmeverfahrens) vereinfacht werden kann, dies selbstverständlich unter Berücksichtigung der massgeblichen Verfassungsrechte der betroffenen Personen.

2 Die Bestimmungen des Übereinkommens und ihr Verhältnis zum schweizerischen Recht

32 Die Botschaft zur ordentlichen Revision des HMG wurde am 7. November 2012 vom Bundesrat verabschiedet (BBl 2013 1).