Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Die EU-Richtlinie und die Medicrime-Konvention haben die gleiche grundsätzliche Stossrichtung und ergänzen sich in ihren Zielsetzungen: Die EU-Richtlinie setzt den Fokus auf Prävention in der legalen Vertriebskette und die Qualität der Produkte, während die Medicrime-Konvention im Sinne von Prävention und Repression vor allem die Strafverfolgung im illegalen Bereich zum Ziel hat und kriminelles Verhalten definiert. Eine Ratifikation der Medicrime-Konvention schränkt die Optionen der Schweiz bezüglich einer autonomen Übernahme dieser Bestimmungen der EU nicht ein.

1.5 Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel durch Einzelpersonen

Das Heilmittelgesetz sieht vor, dass grundsätzlich nur zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 1 HMG). Der Bundesrat kann aber erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden durch u.a. Einzelpersonen für den Eigengebrauch (Art. 20 Abs. 2 HMG). Der Bundesrat hat eine solche Möglichkeit geschaffen und Einzelpersonen erlaubt, solche Arzneimittel in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge einzuführen (vgl. Art. 36 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001 AMBV30). Als kleine Menge gilt der Arzneimittelbedarf für einen Monat.

In den letzten Jahren hat sich der Internethandel mit Arzneimitteln stark ausgebreitet. Gemäss Hochrechnungen des Instituts gelangen etwa 100 000 an Privatpersonen adressierte Pakete mit Arzneimitteln in die Schweiz. Man geht davon aus, dass rund die Hälfte davon entweder grössere Mengen als gesetzlich zugelassen, gefälschte oder qualitativ minderwertige Arzneimittel enthalten.

Die Umsetzung der Medicrime-Konvention bedingt keine Einschränkung der heute geltenden Einfuhrregelung für Einzelpersonen. Die in den letzten Jahren eingereichten parlamentarischen Vorstösse31 zeigen aber, dass die geltende Regelung zunehmend hinterfragt wird. Es stellt somit sich die Frage, ob diese Regelung zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten eingeschränkt werden soll.

Denkbar wäre es, die Einfuhr von nicht zugelassenen, verwendungsfertigen Arzneimitteln auf das persönliche Mitführen über die Grenze zu beschränken (d.h. die Einfuhr auf dem Post-/Kurierweg zu unterbinden).

Für eine solche Einschränkung sprechen insbesondere folgende Gründe:

- Konsumentinnen und Konsumenten, die Arzneimittel aus dem Ausland einführen wollen, können kaum feststellen, ob es sich um eine seriöse und zuverlässige Quelle handelt oder ob sie riskieren, gefälschte Arzneimittel zu bestellen.

- Beeinträchtigungen der Gesundheit (wie Komplikationen oder Nebenwirkungen) aufgrund unangemessener Medikation oder aufgrund der Einnahme qualitativ minderwertiger Arzneimittel können verhindert werden, und somit auch daraus resultierende Folgekosten.

30 SR 812.212.1

31 Siehe Ziff. 1.1, am Ende des Abschnitts «Allgemeine Ausgangslage».