Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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von Heilmittelfälschungen. Auch ist z.B. das Prinzip einer einzigen nationalen Koordinationsstelle (Single Point of Contact)23 in der Praxis bereits etabliert. Diese Koordinationsstelle soll nun auf Gesetzesstufe verankert werden. Um die Konvention vollumfänglich umsetzen zu können, sind aber noch punktuelle Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen sowohl im Heilmittelgesetz als auch in der Strafprozessordnung vorzunehmen.
Es gibt kritische Stimmen, welche die gute Absicht eines internationalen Übereinkommens wie der Medicrime-Konvention zwar anerkennen, aber befürchten, dass sich durch deren Umsetzung unerwünschte Auswirkungen auf den legalen Handel mit Heilmitteln ergeben24. Zwar sei in den einzelnen Artikeln zu den Verstössen festgehalten, dass diese vorsätzlich begangen werden müssen, damit sie in den Geltungsbereich dieser Konvention fallen, dies werde aber dadurch aufgehoben, dass in der Definition von «Fälschung» die Absichtlichkeit nicht aufgenommen wurde. Dies könne dazu führen, dass auch unbeabsichtigte Fehler, welche in jedem legal operierenden Unternehmen passieren können, kriminalisiert werden, was nicht das Ziel sei. Wie auch im Rahmen der Diskussionen innerhalb der WHO wurden bei der vorliegenden Konvention Befürchtungen geäussert, dass der Handel mit Generika eingeschränkt werden könnte. In diese Diskussion fliessen aber immer auch Aspekte der Verletzung geistigen Eigentums mit ein. In den Erläuterungen des Europarats zur Konvention wird diesen Argumenten entgegengetreten, und es wird festgehalten, dass ein Produkt nicht allein aufgrund der Tatsache, dass es in einem bestimmten Staat nicht zugelassen ist und/oder legal vermarktet wird, als Fälschung eingestuft werden soll. Gleichermassen sollen Heilmittel, welche prinzipiell legal auf dem Markt sind, nicht als Fälschungen eingestuft werden, wenn ein Produktions-Batch nicht den technischen Spezifikationen des Präparates entspricht, vorausgesetzt, diese Abweichung wurde nicht absichtlich herbeigeführt25.
Das derzeit geltende schweizerische Recht geht bereits weiter als die Konvention, da es ermöglicht, auch Fahrlässigkeit strafrechtlich zu ahnden. Somit wird die Ratifizierung der Konvention nicht nur keine Änderungen der heilmittelrechtlichen Strafbestimmungen für die Schweiz herbeiführen, sondern unser Land kann auch als Beispiel dienen, mit dem sich belegen lässt, dass die diesbezügliche Kritik nicht gerechtfertigt ist. Die Fälle, bei welchen von einer strafbaren fahrlässigen Begehung ausgegangen werden muss, sind sehr klar (z. B. bei Ausbleiben von Korrekturmassnahmen im Anschluss an eine Inspektion, bei der aufgezeigt wurde, dass eine Anlage während der Verarbeitung Heilpflanzen mit Metallpartikeln verunreinigen könnte). Eine ungewollte Kriminalisierung von Qualitätsmängeln aufgrund der Ratifizierung der Konvention lässt sich folglich ausschliessen.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass sich die Medicrime-Konvention als erstes internationales Übereinkommen umfassend mit dem stetig an Bedeutung gewinnenden Thema der gefälschten Heilmittel und ähnlichen die öffentliche Gesundheit gefährdenden Straftaten befasst und demzufolge zu begrüssen ist. Sie konzentriert sich dabei ausschliesslich auf den Schutz der Gesundheit und regelt immaterialgüterrechtliche Fragen nicht. Eine Ratifizierung durch möglichst viele
22 SR 812.21
23 Vgl. Ziffer 2.5, Erläuterungen zu Art. 17 der Konvention
24 Vgl. z.B. Amir Attaran, Roger Bate: Why and How to Make an International Crime of Medicine Counterfeiting (Journal of International Criminal Justice (2011) sowie A counterfeit treaty: great idea, wrong implementation (Lancet, 2010).
25 Vgl. Erläuterungen des Europarats zur Medicrime-Konvention, Art. 4, Punkt 40.