Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

2.1 Präambel

In der Präambel zum Übereinkommen wird unter anderem ein Bezug zur Europäischen Menschenrechtskonvention gemacht, da die kriminellen und gefährlichen Machenschaften in Zusammenhang mit gefälschten Heilmitteln den Patientinnen und Patienten benötigte medizinische Behandlung vorenthalten und deren Gesundheit gefährden oder sogar zum Tod führen.

Weiter wird auch explizit festgehalten, dass die Konvention nicht darauf abzielt, Fragen der Rechte des geistigen Eigentums zu behandeln.

2.2 Kapitel I: Ziel und Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Artikel 1: Ziel und Zweck

In diesem Kapitel werden die Rahmenbedingungen der Medicrime-Konvention festgelegt. Das Ziel des Übereinkommens ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dieses soll damit erreicht werden, indem bestimmte Vorgehen, namentlich das Fälschen von Heilmitteln und ähnliche Verstösse kriminalisiert, die Rechte der Opfer von Straftaten, welche Gegenstand dieses Übereinkommens sind, geschützt und die nationale und internationale Zusammenarbeit gefördert werden.

Artikel 2: Nichtdiskriminierungsgrundsatz

Dieser Artikel enthält ein Diskriminierungsverbot und entspricht materiell Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung33.

Artikel 3: Geltungsbereich

Die Konvention schliesst Arzneimittel zur Anwendung am Menschen und am Tier sowie Medizinprodukte ein und umfasst auch Wirkstoffe, Hilfsstoffe sowie Stoffe und Materialien, welche zur Herstellung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten verwendet werden. Das Übereinkommen schliesst explizit auch Generika in den Geltungsbereich mit ein, da der Status bezüglich des geistigen Eigentums mit Blick auf Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht relevant ist.

Artikel 4: Begriffsbestimmungen

Artikel 4 umschreibt die für die Anwendung der Konvention wesentlichen Begriffe.

Der in der französischen Version der Konvention geführte Oberbegriff «produit médical» wird im Schweizer Heilmittelrecht mit «produit thérapeutique» (deutsch: «Heilmittel», italienisch: «agenti terapeutici») bezeichnet und erfasst analog der Medicrime-Konvention sowohl Arzneimittel (französisch: «médicaments», italie-

33 SR 101