Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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auf Identität und/oder Herkunft» definiert wird. Die Schweizer Heilmittelgesetzgebung kennt diesen Begriff nicht. Das HMG legt den Rahmen fest, in dem die Tätigkeiten mit Heilmitteln erlaubt sind. Die Strafbestimmungen umschreiben die Tätigkeiten, die ausserhalb dieses Rahmens ausgeübt werden, als Straftaten. Die von der Konvention erfassten Handlungen fallen per definitionem aus diesem Rahmen und stellen somit Straftaten dar. Demzufolge deckt die schweizerische Gesetzgebung den Begriff der Fälschung in der Konvention ab, ohne ihn explizit zu nennen. In den Erläuterungen zur Konvention wird zusätzlich festgehalten, dass ein Heilmittel nicht allein aufgrund der Tatsache, dass es in einem bestimmten Staat nicht zugelassen ist und/oder legal vermarktet wird, als Fälschung eingestuft werden soll. Gleichermassen sollen Heilmittel, welche prinzipiell legal auf dem Markt sind, nicht als Fälschungen eingestuft werden, wenn ein Produktions-Batch nicht den technischen Spezifikationen des Präparates entspricht, vorausgesetzt natürlich, diese Abweichung wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt36.
Unter den Begriff «Opfer» sollen Personen fallen, welche aufgrund der Anwendung gefälschter Heilmittel unerwünschte physische oder psychische Wirkungen erleiden. Es werden auch Fälle eingeschlossen, in denen die unerwünschten Wirkungen nicht sofort nach der Verwendung eines gefälschten Heilmittels eintreten, bei denen aber zu einem späteren Zeitpunkt negative Effekte eintreten könnten. Nicht eingeschlossen in die Definition sind natürliche oder juristische Personen, die durch in dieser Konvention umschriebene Handlungen einen rein finanziellen Schaden erlitten haben.
Nach Artikel 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200737 (OHG) und Artikel 116 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200738 (StPO) gilt als Opfer, wer durch eine «Straftat unmittelbar» in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist. Die Vorschriften dieser Erlasse kommen im Zusammenhang mit gefälschten Arzneimitteln und Medizinalprodukten also dann zum Zuge, wenn dem Fälscher, der Fälscherin, dem Händler oder der Händlerin vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung oder Tötung vorgeworfen werden kann, nicht aber wenn Betrug, Urkundenfälschung oder ähnliche Straftaten in Betracht fallen. Für die Leistungen nach OHG (Beratung und Hilfe, Entschädigung und Genugtuung) braucht es weder ein Strafverfahren noch ein Strafurteil und die Täterschaft muss auch nicht namentlich bekannt sein: Ob eine Straftat nachgewiesen ist, haben die Stellen und Behörden der Opferhilfe zu entscheiden. Die Leistungen der Opferhilfe sind subsidiär zu Leistungen der Täterschaft und Leistungen von Privat- und Sozialversicherungen (Art. 4 OHG). Die besonderen Schutz-, Beteiligungs- und Informationsrechte im Strafverfahren (vgl. den Überblick in Art. 117 StPO) kommen ebenfalls nur zum Zug, wenn sich das Verfahren um eine Straftat mit unmittelbaren Auswirkungen auf die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität dreht.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Begriffsbestimmungen der Konvention weitgehend mit den in der Schweiz angewendeten Begriffen übereinstimmen. Die erwähnten terminologischen Abweichungen haben keine praktischen Auswirkungen auf die Anwendung der Konvention in der Schweiz.
36 Ebenda, Punkt 40.
37 SR 312.5
38 SR 312.0