Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Missbräuche werden nicht nur durch Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e HMG bestraft, wonach strafbar ist, wer Medizinprodukte in Verkehr bringt, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, sondern auch durch die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199540 über die technischen Handelshemmnisse (THG), auf deren Anwendbarkeit Artikel 88 HMG explizit verweist. Nach Artikel 28 THG werden das Ausstellen von Konformitätserklärungen für nicht konforme Produkte, das Inverkehrbringen von solchen Produkten ohne Konformitätserklärung, das Anbringen eines Konformitätszeichens an Produkten, die den technischen Anforderungen nicht entsprechen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Artikel 6: Lieferung und Angebot zur Lieferung von Fälschungen sowie Handel mit Fälschungen

Vorgaben der Konvention

Artikel 6 der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die Abgabe oder das Angebot zur Abgabe, einschliesslich der Vermittlung, von gefälschten Heilmitteln, von gefälschten Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen und Materialien und von gefälschtem Zubehör sowie den Handel damit, einschliesslich ihrer Bevorratung, Ein- und Ausfuhr, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.

Im Handel mit gefälschten Heilmitteln spielt das In-Kontakt-Bringen von Händlern eine wichtige Rolle, da die Vertriebskanäle nicht klar geregelt sind. In der Konvention wird deshalb explizit auch diese Tätigkeit (französisch: «courtage», deutsch: «Vermittlung», italienisch: «intermediazione», englisch: «brokering») in den Katalog der strafbaren Handlungen aufgenommen. Als solche Vermittlungstätigkeiten werden die Handlungen von Mäklerinnen und Mäkler respektive Agentinnen und Agenten verstanden41. Darunter fallen z.B. das Angebot, gefälschte Arzneimittel zu beschaffen oder abzusetzen.

Anpassung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e HMG

In der heute geltenden Begriffsdefinition von «Vertreiben» (Art. 4 Abs. 1 Bst. e HMG) wird weder die Mäkler- noch die Agententätigkeit ausdrücklich erwähnt. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, sollen diese Tätigkeiten in die Definition von «Vertreiben» aufgenommen werden. So ist gesetzlich explizit geregelt, dass auch Personen eine Grosshandelsbewilligung nach Artikel 28 HMG benötigen, welche Heilmittel vermitteln, ohne selber physischen Kontakt mit den Produkten zu haben. Die Ergänzung erfolgt analog zum Betäubungsmittelrecht, wo die Tätigkeiten von Mäklern und Agentinnen ebenfalls als bewilligungspflichtige Handelsaktivitäten erfasst werden42.

Durch die Einführung einer Bewilligungspflicht für das Vermitteln von Arzneimitteln sind im legalen Bereich keine Einschränkungen zu erwarten. Die Bedeutung von Mäklerinnen oder Agenten ist in der Schweiz im legalen Bereich gering, da die Vertriebswege kurz und übersichtlich sind.

40 SR 946.51

41 Dies im Sinne des Obligationenrechts (OR; SR 220); siehe Art. 412 bzw. 418a OR.

42 Vgl. die Definition von Handel in Art. 2 Bst. b der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV; SR 812.121.1).