Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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Auch in der am 27. Mai 2011 verabschiedeten EU-Richtlinie zum Schutz der Patienten vor gefälschten Medikamenten43 wird die Vermittlung von Arzneimitteln neu den Tätigkeiten unterstellt, für die es eine Grosshandelsbewilligung braucht.
Mit der Ergänzung der Definition von «Vertreiben» (Art. 4 Abs. 1 Bst. e HMG) werden alle in Artikel 6 der Konvention aufgeführten Handlungen (aufgrund von Art. 86 HMG) unter Strafe gestellt sein.
Artikel 7: Fälschung von Dokumenten
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien strafrechtlich zu verfolgen, wer vorsätzlich falsche Dokumente erstellt oder Dokumente verändert, um die Echtheit von Heilmitteln vorzutäuschen. Der Begriff «Dokument» umfasst neben Bescheinigungen und ähnlichen Unterlagen auch die Verpackung, Kennzeichnung und weitere Dokumente wie den Beipackzettel.
Das Fälschen von Bescheinigungen oder Zertifikaten einer Behörde oder einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle wird durch Artikel 28 THG bestraft, auf den Artikel 88 HMG verweist.
Das Fälschen von Verpackungen, Kennzeichnungen oder Beipackzetteln eines Arzneimittels oder Medizinprodukts wird als Tätigkeit zur Herstellung eines gefälschten Produkts bestraft. Nach dem HMG beschränkt sich das Herstellen von Heilmitteln nicht auf die Produktion und Zusammensetzung der als Grundlage dienenden chemischen, biologischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteile, sondern umfasst auch die Verpackung (Art. 4 Abs. 1 Bst. c HMG). Die bei den Erläuterungen zu Artikel 5 der Konvention erwähnten Artikel 86 HMG sowie 28 THG sind somit ebenfalls anwendbar.
Ein Drucker, der diese Verpackungselemente im Wissen um die illegale Verwendung herstellt, kann für Gehilfenschaft bestraft werden (Art. 86 HMG und Art. 25 StGB).
Somit sind die Anforderungen der Konvention erfüllt.
Artikel 8: Ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten
Nach Buchstabe a haben die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um, wenn vorsätzlich begangen und soweit sie nicht unter die Artikel 5, 6 und 7 fallen, die Herstellung, Vorratshaltung für die Lieferung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Lieferung, das Angebot zur Lieferung oder das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung, wenn eine solche nach dem innerstaatlichen Recht erforderlich ist, oder von Medizinprodukten, die die Konformitätsanforderungen nicht erfüllen, wenn eine Konformität nach dem innerstaatlichen Recht erforderlich ist, als Straftat zu umschreiben.
Diese Bestimmung betrifft Taten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden, obwohl sie sich nicht auf Fälschungen beziehen. Diese Ausdehnung des Geltungsbereichs der Konvention festigt ein umfassendes System zur Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, indem sie vorsätzliche Verletzungen der innerstaatlichen Zulassungs- und Konformitätssysteme bei den Heilmitteln als Straftaten umschreibt. Hingegen
43 Vgl. Fussnote 26.