Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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Information unter den an der Bekämpfung der Fälschungen von Heilmitteln und ähnlichen Straftaten beteiligten Behörden sicherstellen.
Der Europarat hat 2005 ein System mit einer zentralen Kontaktstelle pro Land («Single Point of Contact» [SPOC]) eingerichtet. Die Schweiz war an der Erarbeitung dieses Konzepts beteiligt und hat dieses in Anbetracht seiner Eignung rasch umgesetzt. Die zentrale nationale Kontaktstelle der Schweiz ist das Institut als zuständige Behörde, falls dringliche Massnahmen erforderlich sein sollten, um eine Gefährdung der Gesundheit im Zusammenhang mit Heilmitteln zu vermeiden. Innerhalb der Oberzolldirektion und Fedpol wurden die Kontaktstellen Justiz, Zoll und Polizei bezeichnet. Das System ist in Betrieb. Der neue Artikel 69 Absatz 4 HMG verankert somit lediglich eine etablierte und bewährte Praxis in der Gesetzgebung, legitimiert diese dadurch und schafft die notwendige Sichtbarkeit, damit sie langfristig funktionieren kann.
Die Sektorkontaktstellen sind verpflichtet, dem Institut umgehend Vorkommnisse oder Feststellungen in Bezug auf illegale Heilmittel zu melden. Die Kontaktstelle des Instituts ist verpflichtet, erhaltene Informationen im Zusammenhang mit der Fälschung von Heilmitteln und ähnlichen Straftaten umgehend an die Sektorkontakstellen zuzustellen. Dazu ist anzumerken, dass ein ursprünglich legales Heilmittel, das aber ausserhalb des bewilligten Kreislaufs in Verkehr gebracht wird, dadurch illegal wird. Die nationale Kontaktstelle hat zwei Aufgaben. Zum einen stellt sie die Verbindung zu den Sektorkontaktstellen und die Koordination der Information sicher. Zum andern und in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 der Medicrime-Konvention hat sie den Auftrag, Auskunftsersuchen und/oder Ersuchen um Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Fälschung von Heilmitteln und ähnlichen die öffentliche Gesundheit gefährdenden Straftaten entgegenzunehmen und zu übermitteln.
2.6 Kapitel V: Massnahmen zur Prävention
Artikel 18: Präventive Massnahmen
Nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen treffen, um die Herstellung von sicheren und qualitativ hoch stehende Heilmitteln und einen sicheren Vertrieb zu gewährleisten.
Es handelt sich dabei um einen Hauptzweck des HMG, das nach Artikel 1 Absatz 1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Für die Schweiz stellt dieser grundsätzliche Punkt somit kein Problem dar und erfordert keine besonderen gesetzgeberischen oder reglementarischen Arbeiten.
Nach Absatz 3 treffen die Vertragsparteien konkrete Massnahmen im Hinblick auf die Schulung der zuständigen Regulierungsbehörden sowie ihrer Partner wie die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die Lieferanten, die Polizei und die Zollbehörden. Zudem haben die Vertragsparteien Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit und Massnahmen zur Verhütung der illegalen Lieferung von gefälschten Heilmitteln und Bestandteilen davon vorzusehen.