Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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Die vorgeschlagenen Massnahmen werden vom Institut bereits weitgehend umgesetzt, das regelmässig die Dachverbände der Heilmittelbranche trifft und verschiedenste Informationsseminare mit der Industrie durchführt. Ein regelmässiger Austausch findet auch mit den mit dem Vollzug des HMG betrauten Bundes- oder kantonalen Behörden statt. Diesbezüglich wird auch auf die Erläuterungen zu Artikel 16 Absatz 1 der Konvention verwiesen. Die Information der Öffentlichkeit ist eine ausdrücklich im Gesetz genannte Aufgabe des Instituts (Art. 67 HMG). Was das Ergreifen von technischen Massnahmen zur Verhinderung des Handels mit Fälschungen anbelangt, so stellt dieses eine der Säulen des gesetzlichen Auftrags des Instituts dar (vgl. Erläuterungen zu den Abs. 1 und 2), deren Umsetzung allen geltenden Vollzugsverordnungen des Bundesrats oder des Institutsrats zugrunde liegt.
2.7 Kapitel VI: Schutzmassnahmen
Artikel 19: Opferschutz
Die Medicrime-Konvention verlangt, dass jede Partei gesetzgeberische und sonstige Massnahmen trifft, um die Rechte und Interessen der Opfer zu schützen, indem sie insbesondere:
a) für den Zugang der Opfer zu Informationen sorgt, die für ihren Fall einschlägig und für den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind;
b) die Opfer bei ihrer körperlichen, seelischen und sozialen Genesung unterstützt;
c) sicherstellt, dass in ihrem innerstaatlichen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täterschaft vorgesehen ist.
Durch gefälschte Heilmittel geschädigte Personen haben, wenn sie damit unmittelbar in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt wurden, den Status eines Opfers im Sinne der StPO und damit Anspruch auf die von der Konvention verlangten prozessualen Informationen und Garantien (Art. 116 f. StPO). Opfer im Sinne der StPO, aber auch andere Geschädigte (z. B. in rein finanziellen Rechten Verletzte), können sich als Privatklägerin oder Privatkläger am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger beteiligen und erlangen so ebenfalls Zugang zu Informationen über das Verfahren gegen die Täterschaft (Art. 118 ff. StPO). Informationen zum Gesundheitswesen und Unterstützung im Genesungsprozess werden von den Sozial- und Privatversicherungen gewährt. Über das Haftpflichtrecht können die geschädigten Personen Schadenersatz und Genugtuung vom Täter oder der Täterin verlangen; die Ansprüche können adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Subsidiär ist unter bestimmten Voraussetzungen und in beschränktem Ausmass eine staatliche Entschädigung und Genugtuung gestützt auf das OHG möglich. Allerdings wird keine Entschädigung und Genugtuung nach OHG geleistet, wenn die Straftat im Ausland begangen wurde. In Verwaltungsstrafverfahren des Instituts ist eine Beteiligung von Geschädigten oder Opfern am Verfahren zwar nicht vorgesehen, doch kann deren Informationsbedürfnis wenigstens teilweise mittels öffentlicher Information über die von den gefälschten Heilmitteln ausgehende Gesundheitsgefährdung abgedeckt werden (Art. 67 HMG). Geschädigte, auf deren Anzeige die Eröffnung eines Verfahrens zurückgeht,