Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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haben zudem gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts69 Anspruch darauf, zumindest über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens informiert zu werden; eine analoge Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten nach Abschluss eines Verwaltungsmassnahmeverfahrens eröffnet das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200470 (BGÖ). Zudem besteht auch bei Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit, eingezogene Vermögenswerte den Geschädigten zukommen zu lassen (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 73 StGB).
Die Anforderungen von Artikel 19 der Konvention werden somit durch das geltende Recht erfüllt.
Artikel 20: Stellung der Opfer in strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren
Die Medicrime-Konvention fordert gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten auf allen Stufen des Strafverfahrens (im Rahmen des Ermittlungs- wie auch des Gerichtsverfahrens) zu schützen. Artikel 20 der Konvention enthält eine nicht abschliessende Aufzählung solcher Massnahmen. Diese betreffen insbesondere die Informationen über die Rechte der Opfer im Strafverfahren. Sie betreffen auch die den Opfern zur Verfügung stehenden Dienste. Darüber müssen die Opfer von ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden an unterrichtet werden. Zudem sind die Opfer, ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Vergeltung zu schützen. Die Opfer sollen ausserdem, sofern gerechtfertigt, unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie als Partei im Strafverfahren auftreten können.
In der Schweiz sind die genannten Massnahmen unter anderem in der Strafprozessordnung vorgesehen, und zwar sowohl für Opfer im Sinne der Strafprozessordnung, also Personen, die durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt wurden, als auch für Personen, die durch gefälschte Heilmittel anders geschädigt wurden (vgl. insbesondere Art. 107 sowie Art. 127 StPO und für Opfer i.S. der StPO Art. 305 und Art. 330 StPO sowie Art. 152 StPO). Die Anforderungen von Artikel 20 Absätze 1–3 und 5 der Konvention werden demzufolge durch das nationale Recht erfüllt.
Artikel 20 Absatz 4 orientiert sich an Artikel 11 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Er soll es den Opfer erleichtern, Anzeige zu erstatten. So sollen sie bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates Anzeige erstatten können. Die Behörden können darauf hin ein Verfahren einleiten, falls dies nach ihrem Recht vorgesehen ist. Die Behörden können die Anzeige auch an die Behörden des Staates weiterleiten, in dem die Tat begangen wurde. Die Übermittlung erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der für die betroffenen Staaten geltenden Kooperationsinstrumente (vgl. dazu Ziff. 2.8, Erläuterungen zu Art. 21 der Konvention).
69 Vgl. BGE 124 IV 234 E. 3.
70 SR 152.3