Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 25 Seiten
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4.7 Art. 90 Abs. 3 (neu) HMG
Der Kanton Bern, das CP, die fer-sr und der VSVA stimmen dieser Bestimmung ausdrücklich zu.
4.8 Art. 90a (neu) HMG
Der Kanton Zürich, das CP, die fer-sr und die SP begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich.
Die SVP verlangt, dass eine verhältnismässige Praxis etabliert wird.
Der Kanton Aargau erachtet die Aufsplitterung der Zuständigkeiten im Bereich der Strafverfolgung zwischen dem Institut, den Kantonen und der Bundesanwaltschaft als problematisch, zieht sie jedoch anderen Lösungen vor.
Der Kanton Tessin wünscht, dass die Hauptzuständigkeit im Bereich der geheimen Überwachung dem Institut zukommt.
Die Kantone Bern und Zug sowie die KKPKS und der VSVA stellen sich gegen den neuen Artikel 90a HMG. Ihrer Ansicht nach sollte die derzeitige Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der strafrechtlichen Ermittlung beibehalten und nach Meinung des Kantons Bern weiterentwickelt werden. Der Kanton Zug und die KKPKS verlangen, dass das Institut oder die Eidgenössische Zollverwaltung die betreffenden Massnahmen der verdeckten Ermittlung bei der Kantonspolizei oder der kantonalen Staatsanwaltschaft beantragen muss. Der Kanton Bern und der VSVA wünschen, dass Artikel 90a HMG gestrichen wird.
Eventualiter verlangt der Kanton Zug, dass Überwachungsmassnahmen, die über die Frist eines Monats hinaus andauern, von einer überprüfenden Instanz genehmigt werden.
Auch der Kanton Waadt vertritt die Auffassung, nach einem Monat müsse für die Weiterführung einer Observation oder einer verdeckten Fahndung, die vom Institut oder von der Eidgenössischen Zollverwaltung durchgeführt oder angeordnet werde, eine Bewilligung der Bundesanwaltschaft eingeholt werden.
Diesbezüglich ist auch die VKS der Ansicht, es müsse eine enge Kontrolle der Massnahmen, die in Artikel 90a HMG vorgesehen seien, durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
4.9 Art. 90b (neu) HMG
Das CP und die SP stimmen dieser Bestimmung ausdrücklich zu. Der Kanton Tessin wünscht, dass die Hauptzuständigkeit in diesem Bereich dem Institut zukommt.
4.10 Art. 90c (neu) HMG
Diese Bestimmung wird vom CP, von der Christlichdemokratischen Volkspartei der Schweiz (CVP) und von der SP ausdrücklich gutgeheissen. Die CVP betont, wie wichtig der Schutz der vertraulichen Daten beim Einbezug von fachkundigen Dritten sei.