Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 25 Seiten
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Nach Ansicht der Vereinigung der Schweizer Medizinalrechtsanwälte (SMLA) und der FMH sollte das Übereinkommen eher von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgehen, da es sich um ein weltweites Problem handle, das nicht nur die Länder betreffe, in denen die Arzneimittel legal hergestellt würden. Diese Organisationen verlangen, dass der Bundesrat diesbezüglich bei der WHO vorstellig wird.
Der Kanton Tessin macht geltend, das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut) müsse als hauptsächlich zuständige Behörde im Bereich der Bekämpfung von Fälschungen und des illegalen Handels anerkannt werden. Ihr müsse die Leitung der Verfahren und die Koordination der verschiedenen Behörden übertragen werden, auch in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr.
Was die Frage der Beschränkung der Einfuhr durch Einzelpersonen anbelangt, befürworten 18 Vernehmlassungsteilnehmer das Verbot der Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel auf dem Post-/Kurierweg. Als Begründung wurden hauptsächlich der Schutz der Patientengesundheit sowie die Tatsache angeführt, dass die Versorgung mit Arzneimitteln, die auf dem schweizerischen Markt nicht
verfügbar seien, über die gewöhnlichen Vertriebskanäle gewährleistet sei.14
Vernehmlassungsteilnehmer lehnen ein solches Verbot ab, indem sie auf die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie auf Umsetzungsschwierigkeiten hinweisen. 13 Vernehmlassungsteilnehmer vertreten verschiedene andere Meinungen.
4 Medicrime-Konvention: Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln und Themen
4.1 Art. 269 Abs. 2 Bst. k (neu) und Art. 286 Abs. 2 Bst. i (neu) StPO
Ausdrücklich begrüsst werden diese Bestimmungen von den Kantonen Aargau, Bern, Tessin und Zürich, von der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS), von der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), vom CP, von der fer-sr sowie von der SVP.
4.2 Art. 4 Abs. 1 Bst. e HMG
Der Kanton Genf, der Verband der Schweizerischen Versandapotheken (VSVA), die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP) sowie die swiss pharma logistics association (pharmalog.ch) begrüssen es ausdrücklich, dass für Mäklerinnen und Mäkler und für Agentinnen und Agenten eine Bewilligung erforderlich ist.
Gemäss der KAV müssen die Diskrepanzen zwischen dem HMG und der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV) bereinigt werden. Diese Vereinigung macht wie der Kanton Tessin geltend, der Arzneimittelhandel müsse eindeutiger und klarer geregelt werden, da die unterschiedlichen Begriffe, die in diesen Erlassen verwendet würden, zu Problemen im Vollzug führten.
Einige Akteure schlagen vor, die Definition des Vertreibens anhand der Definition von Grosshandel zu ergänzen, die in der AMBV enthalten sei (GE), oder sie mit dieser Definition zu koordinieren (TI). Andere verlangen, die Definition eher in der AMBV aufzuführen (ZH) oder sie in dieser Verordnung wie in der Gesetzgebung der EU für jeden Typ von Akteur genauer auszuführen (pharmalog.ch);