Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 25 Seiten

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dass Fälschungen in die offiziellen Vertriebskanäle für Arzneimittel gelangten. Diese Mittel (die eine individuelle Seriennummer umfassten), könnten für alle Medikamente verwendet werden, bei denen eine reale Fälschungsgefahr bestehe, vor allem für verschreibungspflichtige und teure Medikamente.

4.15 Einfuhr/Ausfuhr nicht verwendungsfertiger Arzneimittel

Der Kanton Zürich schlägt vor, Artikel 18 Absatz 2 HMG zu streichen und die in Absatz 1 vorgesehene Bewilligungspflicht auf nicht verwendungsfertige Arzneimittel auszudehnen, um das Recht an die derzeitige Praxis anzupassen, die sinnvoll sei.

Aus dem gleichen Grund erachten es der Kanton Tessin und die KAV als angebracht, auf die Kann-Formulierung in Artikel 18 Absatz 2 HMG zu verzichten.

4.16 Kontrolle der Medizinprodukte

Die Stiftung SPO Patientenschutz (SPO) stellt die Frage nach der Sicherheit der Medizinprodukte, insbesondere jener, die aus China importiert werden, und erkundigt sich, welche Medizinprodukte von dort eingeführt und wie sie kontrolliert werden.

Nach Ansicht des Kantons Neuenburg müssen zusätzliche Massnahmen vorgesehen werden, um den Markt der Medizinprodukte verstärkt zu kontrollieren. Das Problem wird auch vom Kanton St. Gallen angesprochen.

4.17 Verbandsbeschwerderecht

Die SPO empfiehlt, im Gesetz ein Beschwerderecht für die Patientenorganisationen zu verankern, da sie dies als Voraussetzung für die Umsetzung von Artikel 20 Absatz 5 des Übereinkommens betrachtet.

5 Beschränkung der Einfuhr durch Einzelpersonen

5.1 Für das vorgeschlagene Verbot

18 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen ein Verbot für Einzelpersonen, in der Schweiz nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel auf dem Postweg einzuführen: 15 Kantone (AG, BE, BL, BS, GE, GL, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, ZG und ZH), zwei Organisationen (Fédération romande des Consommateurs [FRC] und Intergenerika) und eine politische Partei (CVP).

Der Hauptgrund, den viele von ihnen anführen, ist die Gewährleistung der Sicherheit und der Qualität der Medikamente oder der Schutz der Patientengesundheit (BE, BS, GE, GL, NE, NW, OW, SO, SZ, ZH, ZG, FRC, Intergenerika und CVP). Die derzeitige Möglichkeit für Einzelpersonen, auf dem Postweg in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel einzuführen, deren Qualität nicht kontrolliert wird, widerspricht aus Sicht von Intergenerika den zwingenden Massnahmen, die vorgesehen sind, um die Qualität und Sicherheit der Arzneimittel zu gewährleisten (Zulassungssystem, Einschränkung der Abgabe auf Medizinalpersonen, regelmässige Kontrollen der Zulassungsinhaber und des Fachhandels). Die Kantone Neuenburg, Solothurn, Zug und Zürich