Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 25 Seiten

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angewandt werden, wenn Elemente vorliegen, die einen Verdacht und eine mutmassliche Straftat bestätigen.

Auch die SP erachtet es als notwendig, die Möglichkeit zur Weitergabe der betreffenden Informationen im Gesetz genau zu definieren. Diese Weitergabe sei auf jene Situationen zu beschränken, in denen sie notwendig sei, um eine schwere Gefährdung der Gesundheit zu verhindern, die sich aus illegalem Handel ergebe.

Die SVP verlangt, dass eine verhältnismässige Praxis etabliert wird.

Der Kanton Luzern und die KAV fordern, dass bei der Anpassung dieser Bestimmung der Einbezug der Kantone berücksichtigt wird.

Nach Ansicht des Kantons Tessin sollte nur das Institut als Behörde bezeichnet werden, die für die Leitung der Verfahren und die Koordination der verschiedenen Behörden und somit auch für die Weitergabe von Daten dieses Typs zuständig ist.

Gemäss dem SwissTPH ist diese Bestimmung nicht klar genug formuliert; die Zuständigkeiten der Konkurrenzinstanzen und der Überwachungsinstanzen müssten klar separiert werden.

4.5 Art. 69 Abs. 4 (neu) HMG

Der Kanton Tessin, die SP, das SwissTPH und der VSVA stimmen dieser Bestimmung ausdrücklich zu.

4.6 Art. 86 Abs. 2 HMG

Ausdrückliche Zustimmung der Kantone Tessin und Zürich sowie des CP, der SP, des VSVA und – in Bezug auf bestimmte Aspekte – des Verbands der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz (Interpharma). Das CP betont, es sei wichtig, das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren, und fügt hinzu, es müssten analoge Qualifikationskriterien wie in Artikel 19 Absatz 2 BetmG vorgesehen werden.

Der Kanton Thurgau spricht sich in Bezug auf die Freiheitsstrafen für eine Untergrenze von einem Jahr aus, wie dies im Betäubungsmittelgesetz vorgesehen ist.

Interpharma beantragt redaktionelle und formelle Änderungen sowie die Aufnahme der Fälschung als zusätzlichen Straftatbestand in das Gesetz. Die übrigen Änderungenswünsche des Verbandes betreffen das am 18. März 2016 vom Parlament verabschiedete revidierte HMG.

Die Stellungnahme von Interpharma wird unterstützt von der Vereinigung Pharmafirmen in der Schweiz (vips), vom Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech (scienceindustries), vom Schweizerischen Fachverband für Selbstmedikation (ASSGP), von der Handelskammer beider Basel (HKBB) sowie indirekt von der Farma Industria Ticino (FIT), die auf die Stellungnahme von scienceindustries verweist.

Das SwissTPH wünscht, dass die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verfolgung von Fälschung ermöglichen, in Bezug auf den Aspekt der Fälschung geklärt werden.