Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 25 Seiten
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pharmalog.ch wünscht zudem, dass die Definition des Vertreibens in den Artikeln 28 und 29 HMG aufgenommen und genauer ausgeführt wird.
Ausserdem fordert pharmalog.ch, dass in den Definitionen zwischen Vollgrossisten und Teilgrossisten unterschieden wird und verweist diesbezüglich auf das Problem der Rosinenpickerei. Die Organisation verlangt, dass in den einschlägigen Bestimmungen des HMG vorgesehen wird, dass für alle Akteure, die Arzneimittel vertreiben, einschliesslich der Mäkler und der Agenten, die gleichen Bedingungen für die Bewilligung, die Einhaltung der guten Vertriebspraxis und die Inspektion zur Anwendung gelangen.
Die Probleme, die sich durch Teilgrossisten ergeben, werden auch von pharmaSuisse erwähnt, der verlangt, dass die Versorgung mit Arzneimitteln zwingend über Vollgrossisten erfolgt.
Auch die SP weist darauf hin, dass alle im Vertrieb tätigen Akteure den gleichen Bedingungen für die Bewilligung, die Einhaltung der guten Vertriebspraxis und die Inspektion unterstellt werden müssen; die einschlägige Gesetzgebung sei entsprechend anzupassen.
Der Kanton Tessin und die KAV machen geltend, im Gesetz müsse die Anwendung der guten Vertriebspraxis auf die Einfuhr, die Ausfuhr und den Handel mit Arzneimitteln im Ausland vorgesehen werden.
4.3 Art. 59 Abs. 3bis (neu) HMG
Der Kanton Tessin und die SP begrüssen es ausdrücklich, dass die Unternehmen dazu verpflichtet werden, dem Institut jeden Verdacht auf illegalen Heilmittelhandel zu melden.
Der asd hält fest, die Meldepflicht könne hohe Anforderungen an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) stellen und dürfe keine besonderen Laboruntersuchungen bedingen. Inverkehrbringer und Quasihersteller verfügten oft nicht über die umfassenden Produktkenntnisse, um dieser Verpflichtung gerecht zu werden.
Die Schweizerische Handels- und Industrievereinigung der Medizintechnik (FASMED) wünscht, dass die Anzeigepflicht durch ein Melderecht ersetzt wird. Sie vertritt die Ansicht, solche Anzeigepflichten seien auf klar begrenzte Ausnahmesituationen bei schwerwiegendem Verdacht auf Verbrechen zu beschränken, die Bestimmung gehe weit über das Übereinkommen hinaus und sei zu wenig konkretisiert. Zudem fragt sie sich, ob die Bestimmung nicht in die Strafbestimmungen aufzunehmen wäre.
Der VSVA würde eine abgeschwächte Formulierung bevorzugen, da diese Pflichten seiner Meinung nach unzumutbar, schwer einschätzbar und kontrollierbar sowie kostentreibend sind.
4.4 Art. 62b (neu) HMG
Der VSVA stimmt dieser Bestimmung ausdrücklich zu.
Einige Standesorganisationen (FMH, pharmaSuisse, Apothekerverband des Kantons Freiburg [SPhF]) stellen sich gegen die vorgesehene Formulierung der Bestimmung. Ihrer Meinung nach sollte im Gesetz klar vorgesehen werden, dass die Weitergabe von Informationen an Unternehmen nur in besonderen Fällen, bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses und nach einer Interessenabwägung gerechtfertigt ist. Nach Ansicht des SPhF darf diese Bestimmung nur