Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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administrativem Aufwand gehemmt. Auch stellt die Bereitstellung der für eine gute Registerführung notwendigen Ressourcen immer wieder eine grosse Herausforderung dar. Das neue Humanforschungsgesetz wird zwar eine gewisse Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen bewirken, derweil die Ressourcenfrage eine Herausforderung bleibt.

1.6 Rechtslage in der Schweiz

1.6.1 Übersicht

Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung (BV)17 gewährt dem Bund eine umfassende Rechtsetzungskompetenz zur Bekämpfung namentlich von stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten, worunter auch Krebserkrankungen fallen (vgl. Ziff. 5.1). Bislang bestehen zur Bekämpfung und insbesondere zur Registrierung von Krebserkrankungen oder zur finanziellen Unterstützung der Registrierung anderer stark verbreiteter oder bösartiger nicht übertragbarer Krankheiten keine spezifischen gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene.18 Die Krebsregistrierung tangiert aber andere Regelungen des Bundes, die nachfolgend dargestellt werden.

1.6.2 Bundesgesetzgebung

Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB)

Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen (dazu gehören beispielsweise auch Mitarbeitende in Laboratorien, die von Ärztinnen oder Ärzten mit der Durchführung einer Analyse beauftragt werden) sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nach Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193719 (StGB) Geheimnisse, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren, nicht offenbaren. Unter den Begriff der Geheimnisse fallen insbesondere die Daten zu Krankheiten ihrer Patientinnen und Patienten.

Diese ärztliche Pflicht zur Geheimnisbewahrung kollidiert in bestimmten Fällen mit gesetzlichen Meldepflichten, beispielsweise beim Schwangerschaftsabbruch (Art. 120 Abs. 2 StGB) oder bei übertragbaren Krankheiten (Art. 27 Epidemiengesetz20 und Melde-Verordnung21). Gesetzliche Meldepflichten fallen in den Geltungsbereich von Artikel 14 StGB, welcher gesetzlich gebotenes Handeln ausdrücklich als rechtmässig und somit nicht strafbar erklärt. Zu beachten ist auch Artikel 321 Ziffer 3 StGB, welcher u.a. bei eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde einen Vorbehalt zur Strafbarkeit anbringt.

17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101

18 Zu erwähnen sind im Zusammenhang mit der Bekämpfung nichtübertragbarer, aber stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten das Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten, SR 818.21, und das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen, SR 818.31. Beide sehen aber keine Register vor und haben keine Schnittstelle zum vorliegenden Gesetzesentwurf.

19 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

20 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz), SR 818.101

21 Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung), SR 818.141.1