Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
die Empfängerin oder der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Bundesstatistikgesetz
Das Bundesstatistikgesetz (BStatG)28 ist ein Rahmengesetz und regelt die gesamte Statistikaktivität des Bundes. Es stützt sich auf Artikel 65 der Bundesverfassung, wonach der Bund die notwendigen statistischen Daten über den Zustand von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung und Umwelt in der Schweiz erhebt. Statistik über Krebs hat eine besondere gesellschaftliche Bedeutung und bildet einen Teil der Zustandsbeschreibung der Bevölkerung.
Die für die Statistik erhobenen Daten dürfen nicht für administrative oder andere personenbezogene Zwecke verwendet werden. Dieses Zweckentfremdungsverbot gilt ohne zeitliche Einschränkung für alle Phasen der statistischen Arbeit, d.h. für die Vorbereitung und Durchführung von Erhebungen, die Bearbeitung der Daten bei den mitwirkenden Stellen und bei den Statistik- und Forschungsstellen, denen das Erhebungsorgan Daten aus der Bundesstatistik für eigene statistische Zwecke weitergeben darf. Ausnahmen dazu bedürfen nach Artikel 14 Absatz 1 BStatG explizit einer spezialgesetzlichen Grundlage.
Humanforschungsgesetz
Das Humanforschungsgesetz (HFG29) regelt die Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken. Zudem wird Artikel 321bis StGB30 durch das HFG angepasst. Die Expertenkommission wird aufgehoben, ihre Aufgaben werden in Zukunft mehrheitlich von den kantonalen Ethikkommissionen übernommen. Dabei ist zu beachten, dass das HFG im Vergleich zu Artikel 321bis StGB und der darauf basierenden Praxis der Expertenkommission von einem engeren Forschungsbegriff ausgeht.31 Dies hat auch Auswirkungen auf die neue Regelung der Entbindung vom Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung. Beispielsweise fallen Vorhaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung oder der Qualitätssicherung nicht in den Geltungsbereich des HFG, weshalb für die Bewilligung solcher Vorhaben, sofern sie die Offenbarung des medizinischen Berufsgeheimnisses beinhalten, nicht die kantonalen Ethikkommissionen, sondern andere kantonale Behörden zuständig sein werden.
Obwohl der Forschungsbegriff nach HFG enger gefasst ist als in Art. 321bis StGB, geht das HFG im Grundsatz davon aus, dass die Krebsregister für ihre Tätigkeit in Zukunft über eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission verfügen müssen.32
28 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 431.01
29 BBl 2011 7415
30 SR 311.0
31 Botschaft zum Humanforschungsgesetz, BBl 2009 8045, Ziff. 2.13.2
32 BBl 211 7415; vgl. auch Botschaft dazu, BBl 2009 8045, Ziff. 2.12.2