Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
1.6.3 Kantonale Gesetzgebung
Luzern
Der Kanton Luzern regelt die Errichtung des kantonalen Krebsregisters in den Paragraphen 53a ff. seines Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.33 Im Register werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen (maligne und semi-maligne Tumoren) im Kanton Luzern systematisch erfasst, insbesondere alle Neuerkrankungen, die Stadien und Verläufe der Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und die Lebensqualität. Die betroffenen Patientinnen und Patienten müssen vor der Datenweitergabe durch die Ärztinnen und Ärzte bzw. ihre Hilfspersonen über die Weitergabe informiert werden und können die Weitergabe untersagen. Das Gesetz statuiert keine Pflicht der Medizinalpersonen zur Weitergabe der Daten. Hingegen zählt es die im Register zu führenden Daten einzeln auf und regelt auch deren Abgleich mit nicht anonymisierten Daten aus der kantonalen Einwohnerplattform, zum Zweck der Qualitätssicherung.
Tessin
Der Kanton Tessin hat am 21. Juni 1994 das Gesetz über das Krebsregister34 und am 9. Juni 1998 das Reglement35 dazu erlassen. Mit dem Gesetz wurde das kantonale Krebsregister errichtet. Es bezweckt in erster Linie die systematische Erhebung und Verarbeitung der Daten über Fälle von Krebserkrankungen (maligne und semimaligne), welche von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, öffentlichen und privaten Spitälern, Kliniken, Altersheimen oder anderen Gesundheitseinrichtungen des Kantons gemeldet werden und welche der Verbesserung des Kenntnisstandes über die Inzidenz und Verbreitung der Krebserkrankungen in der Kantonsbevölkerung dienen.
Die Daten sind dem Register unter Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 StGB36 zu übermitteln. Die Datenübermittlung ohne vorgängige Anonymisierung darf nur erfolgen, wenn das Register von der Expertenkommission eine generelle Bewilligung zur Entgegennahme von noch nicht anonymisierten Daten erhalten hat. Auch im Tessin besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Daten. Die zu registrierenden Daten und der Abgleich mit anderen Datenbanken (insb. Einwohnerkontrolle) werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Solothurn
Auf den 1. April 2012 ist im Kanton Solothurn eine Revision des Gesundheitsgesetzes37 in Kraft getreten. Der ergänzte § 7 sieht in den Absätzen 2–5 die Einführung eines Krebsregisters vor und bestimmt u.a. die zu erfassenden Daten. Das Gesetz überlässt es der Kantonsregierung, ob sie die Registerführung einer im Kanton Solothurn tätigen öffentlichen oder privaten Institution übertragen oder den Anschluss an ein ausserkantonales Register beschliessen will. Gesundheitsfachpersonen, welche der kantonalen Bewilligungspflicht unterstehen, müssen relevante Daten an das Krebsregister liefern, sofern die betroffene Person der Weiterleitung zugestimmt hat.
33 SRL Nr. 800
34 RL 6.1.1.3
35 RL 6.1.1.4
36 SR 311.0
37 vom 27. Januar 1999, BGS 811.11