Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Es ist unmöglich oder unverhältnismässig schwierig, die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten einzuholen (z.B. wenn die Patientin bzw. der Patient verstorben oder nicht auffindbar ist).
Die Forschungsinteressen überwiegen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Patientinnen bzw. der Patienten. Der Entscheid hierüber bedingt eine Abwägung zwischen ihren Interessen an der Geheimhaltung ihrer Daten und den Interessen am konkreten Forschungsvorhaben, welches z.B. einer grossen Zahl von Betroffenen nützen, bestimmte Behandlungsmöglichkeiten verbessern oder allgemein dem Fortschritt im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens dienen kann.
Die Bewilligungen der Expertenkommission werden mit Auflagen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verbunden, beispielsweise mit Blick auf den Kreis der Zugriffsberechtigten und Massnahmen für die Anonymisierung.
Mit Inkrafttreten des Humanforschungsgesetzes24 (HFG) wird Artikel 321bis StGB25 angepasst und die Expertenkommission aufgehoben. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung wird neu über eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission stattfinden, wobei insbesondere die Voraussetzungen nach Artikel 34 HFG erfüllt sein müssen (vgl. die Ausführungen zum HFG weiter unten).
Datenschutzgesetz
Das Datenschutzgesetz (DSG)26 ist auf die Datenbearbeitung durch Bundesorgane und Private anwendbar; für die Datenbearbeitung durch kantonale Organe und öffentlich-rechtliche kantonale Institutionen gelten hingegen die kantonalen Datenschutzgesetze.27 Sollten zu einzelnen Datenschutzaspekten der kantonalen Behörden und Institutionen auf kantonaler Ebene keine ausreichenden Vorschriften vorhanden sein, sind die einschlägigen Datenschutzvorschriften des Bundes subsidiär anwendbar.
Von den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes (insb. Datensicherheit, Auskunftsrecht der Betroffenen über die bearbeiteten Daten, Informationspflicht beim Beschaffen besonders schützenswerter Daten, Rechtsansprüche der Betroffenen etc.) sollen zwei hier besonders hervorgehoben werden:
Daten über die Gesundheit gehören nach Artikel 3 Buchstabe c DSG zu den besonders schützenswerten Personendaten. Bundesstellen dürfen diese nur dann bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 DSG).
Die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane zu nicht personenbezogenen Zwecken ist in Artikel 22 DSG speziell geregelt. Ziel ist es, einzelne Forschungs-, Planungs- und Statistikprojekte von verschiedenen allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu entbinden und dafür spezifische Erfordernisse zu schaffen. Eine Bearbeitung darf erfolgen, wenn:
24 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen, BBl 2011 7415
25 SR 311.0
26 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1
27 Zur Regelungskompetenz des Bundes betr. Datenschutzaspekte im Rahmen der Bekämpfung stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten, vgl. Ziff. 5.1.1 am Ende.