Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB)

Die unbefugte Offenbarung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung wird durch Artikel 321bis StGB sanktioniert. Grundsätzlich dürfen Patientendaten für die Forschung nur mit Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten oder in anonymisierter Form weitergeleitet bzw. verwendet werden. Ist dies nicht möglich, so kann bei der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Expertenkommission) eine Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens beantragt werden. Auch dann ist es aber unumgänglich, dass die Patientinnen und Patienten, deren Daten offenbart werden sollen, über ihr Recht, die Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken zu untersagen, aufgeklärt wurden, und dass sie dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Nur Daten von Personen, welche der Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken nicht grundsätzlich widersprochen haben, können anschliessend im Rahmen der Bewilligung der Expertenkommission weiterverwendet werden. Der Gesetzgeber betrachtet die Datenweitergabe gestützt auf die Einwilligung des Betroffenen als Normalfall, die Weitergabe gestützt auf eine Behördenbewilligung soll der Ausnahmefall sein.

Die Expertenkommission erteilt Bewilligungen für konkrete Forschungsprojekte, Bewilligungen für die Weitergabe von Personendaten für die Forschung innerhalb einer bestimmten Klinik (sog. Klinikbewilligungen) sowie Bewilligungen zur Ermöglichung der Weitergabe von Personendaten an medizinische Register (sog. Registerbewilligungen).22 Durch die Registerbewilligung werden die Register ermächtigt, nicht anonymisierte Personendaten entgegenzunehmen. Zugleich können Ärztinnen bzw. Ärzte und Laboratorien diesen Registern Daten ihrer Patientinnen und Patienten weiterleiten, ohne dass sie dabei das Berufsgeheimnis verletzen.

Alle bestehenden Krebsregister verfügen über eine Registerbewilligung der Expertenkommission. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht wird mit der Erteilung der Registerbewilligung nicht das Krebsregister als solches bewilligt. Die Bewilligung betrifft ausschliesslich den Transfer von Patientendaten an das Register. Sie ermöglicht diesen Transfer, indem sie den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem medizinischen Personal von Pathologieinstituten und medizinischen Laboratorien die Übermittlung von nicht anonymisierten Daten von Krebspatientinnen und Krebspatienten an das jeweils zuständige Krebsregister erlaubt, ohne dass die Medizinalpersonen dadurch ihre ärztliche Schweigepflicht verletzen. Eine Weiterleitung von Registerdaten an externe Dritte darf gemäss Registerbewilligung nur in vollständig anonymisierter Form erfolgen. Für die Erteilung einer Bewilligung der Expertenkommission sind nach Artikel 321bis Absatz 3 StGB23 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 Die Forschung ist nicht mit anonymisierten Daten durchführbar. Dafür können verschiedene Gründe vorliegen (z.B. Vermeidung von Doppelerfassungen oder Erfassung weiterer Daten, für die die Identität der Patientin bzw. des Patienten bekannt sein müssen).

22 Vgl. Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung, SR 235.154

23 SR 311.0