Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Freiburg
Der Kanton Freiburg hat am 8. Oktober 2007 eine Verordnung über die Bekanntgabe von Personendaten an das Freiburger Krebsregister erlassen. Diese Verordnung stützt sich namentlich auf die generelle Registerbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und der öffentlichen Gesundheit, die dem Krebsregister Freiburg von der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung am 23. März 2006 erteilt wurde, und regelt die Mitteilung von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle zum Zweck der Überprüfung und Ergänzung der Informationen über die Identität der im Freiburger Krebsregister erfassten Personen. Die Verordnung dient somit der Überprüfung und wenn nötig Bereinigung der Personalien der im Register erfassten Personen mit Hilfe der Einwohnerkontrolle, um die Zuverlässigkeit der registrierten Daten zu gewährleisten und den nationalen und internationalen Kriterien in der Krebsforschung zu entsprechen.
Zug
Gestützt auf einen allgemeinen Artikel des Gesundheitsgesetzes38 zur Gesundheitsförderung und Prävention (§ 45) hat der Kanton Zug die Verordnung über das Krebsregister39 erlassen. Dieses soll die in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen kontinuierlich und systematisch erfassen und auswerten. Auch im Kanton Zug muss das Register über eine Bewilligung der Expertenkommission verfügen. Die gemäss Verordnung und Bewilligung der Expertenkommission zur Weitergabe der Daten ermächtigten Ärztinnen, Ärzte und Institutionen müssen die Patientinnen und Patienten über die Datenweitergabe informieren. Die Verordnung definiert die zu bearbeitenden Daten und erteilt dem Register das Recht, sich diese Daten bei den genannten Ärztinnen, Ärzten und Institutionen zu beschaffen, wobei aber die Patientinnen und Patienten der Datenweitergabe widersprechen können. Die Verordnung regelt auch den Abgleich mit den Daten aus dem kantonalen Einwohnerregister.
Zürich
Gestützt auf das neue kantonale Datenschutzgesetz bedarf die Datenbearbeitung durch das seit 1980 existierende Zürcher Krebsregister in Zukunft einer formellgesetzlichen Grundlage. In Anbetracht der Gesetzgebungsarbeiten auf Bundesebene, welche voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die Regelung des zürcherischen Krebsregisters haben werden, wollte der Kanton Zürich die Tätigkeit seines Krebsregisters vorläufig nur auf Verordnungsstufe festlegen. Der Vernehmlassungsentwurf vom 11. April 2011 zur Krebsregisterverordnung soll dabei Zweck, Führung und Funktionsweise des Krebsregisters transparent regeln. In der Verordnung soll zudem eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass das mit der Krebsregistrierung beauftragte Organ bei den Einwohnerregistern der Gemeinden die für die Registriertätigkeit erforderlichen Daten zur Abklärung der Personalien, des Wohnortes und des Überlebens von an Krebs erkrankten Personen beschaffen kann, ohne namentliche Anfragen stellen zu müssen. Schliesslich soll auf kantonaler Ebene eine Meldepflicht für Krebserkrankungen eingeführt werden, sofern sich die betroffenen Personen der Weitergabe ihrer Daten an das Krebsregister nicht widersetzen. Nach dem
38 vom 30. Oktober 2008, BGS 821.1
39 vom 14. Dezember 2010, BGS 821.13