Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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 die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach der Entgegennahme der Daten (Art. 14) sowie im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an das BFS, das BAG sowie andere Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone (Art. 15);

 die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungstelle im Bereich der nationalen Krebsstatistik, der Gesundheitsberichterstattung sowie der Veröffentlichung und Bereitstellung der Daten (Art. 16);

 die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungstelle im Bereich der Datenvernichtung und Anonymisierung (Art. 17), der Qualitätssicherung (Art. 18) und der Unterstützungsmassnahmen (Art. 19);

 die Zuständigkeit für die internationale Zusammenarbeit (Art. 21);

 die Vorgaben für die Weiterverwendung der Daten für registereigene Forschungsprojekte (Art. 26) sowie die Voraussetzungen für die Kontaktaufnahme durch Forschende (Art. 27);

 die Voraussetzungen für die Weiterleitung der Daten an Dritte auf Anfrage (Art. 28);

 die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 29-31 sowie Art. 33 und 34);

– die Strafbestimmungen, welche für die Bestrafung der Verletzung der Übermittlungs- sowie der Informationspflicht notwendig sind (Art. 36 und 37).

Zugleich soll die vorgeschlagene Regelung mit den Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 einen Beitrag zur Förderung der Registrierung anderer stark verbreiteter oder bösartiger nicht übertragbarer Krankheiten leisten (vgl. Ziff. 2.3.6).

Nicht zuletzt regelt Artikel 32 die Evaluation des Gesetzes.

2.3 Die beantragte Neuregelung im Einzelnen

2.3.1 Konzept der Datenerhebung

Damit auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung zum einen eine möglichst vollzählige Erfassung der für die gesundheitspolitische Steuerung wichtigen Daten möglich wird und zum anderen der Erhebungs- und Übermittlungsaufwand für die Gesundheitsfachpersonen nicht zu gross wird, sind zwei verschiedene Datenkategorien vorgesehen: Mit den Mindestdaten nach Artikel 4 soll sichergestellt werden, dass die für eine bevölkerungsbezogene Beobachtung von Krebserkrankungen notwendigen Daten flächendeckend, vollzählig und vollständig erhoben werden. Zur Beantwortung spezifischer Fragestellungen von übergeordneter gesundheitspolitischer Bedeutung kann der Bundesrat zudem für ausgewählte Krebserkrankungen oder Bevölkerungsgruppen (z.B. Kinder und Jugendliche) die allenfalls zeitlich befristete Erhebung von Zusatzdaten nach Artikel 5 anordnen. In Ergänzung dazu können die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister im Rahmen von Forschungsprojekten über die Zusatzdaten hinausreichende, weiterführende Daten erheben und diese mit den Mindest- und Zusatzdaten zusammenführen.