Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Die Zusatzdaten können nur dann erhoben und an das zuständige Krebsregister übermittelt werden, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten ihre informierte Einwilligung dazu erteilt haben (Art. 5 Abs. 3; vgl. Ziff. 2.1).
Patientinnen und Patienten können ihre zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Einwilligung für die Erfassung von Zusatzdaten jederzeit zurückziehen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b). Im Falle eines Rückzugs werden alle bereits registrierten Zusatzdaten im Krebsregister gelöscht (Art. 13 Abs. 2).
Tabelle 1
Übersicht über das Konzept der Datenerhebung
Mindestdaten Zusatzdaten Forschungsdaten
Zweck der Daten- Monitoring der Ent- Beantwortung wichti- Beantwortung spezifierhebung wicklung von Krebser- ger gesundheitspoliti- scher Forschungsfragen
krankungen scher Fragestellungen z.B. zu Risikofaktoren (Häufigkeit, Verbrei- in den Bereichen Vor- oder Wirksamkeit von tung, Sterblichkeit) sorge, Behandlung und Therapien
Betreuung
Erhobene Daten personenbezogene Abhängig von der abhängig von der
Angaben, Diagnose, Fragestellung Daten zu Forschungsfrage
Erstbehandlung, To- Krankheits- und Be-
desdatum, Todesursa- handlungsverlauf,
chen Lebensqualität, Risiko-
faktoren oder Früher-
kennungsmassnahmen
Festlegung des auf Gesetzesstufe auf Verordnungsstufe im Studienprotokoll Datenumfangs
Betroffene Patien- alle Patientinnen und Patientinnen und Pati- abhängig von der tengruppen Patienten mit einer enten mit einer ausge- Forschungsfrage
diagnostizierten Krebs- wählten Krebserkran-
erkrankung kung und/oder die einer
ausgewählten Patien-
tengruppe angehören
(z.B. Kinder)
Umfang Vollerhebung Möglichst Vollerhe- Stichprobe
bung
Dauer zeitlich unbefristet je nach Fragestellung zeitlich befristet
zeitlich befristet oder
unbefristet
Mitsprache von Widerspruchsrecht informierte Einwilli- informierte Einwilli-Patientinnen und gung gung
Patienten
Datenerhebung Gesundheitsfachper- Gesundheitsfachper- kantonale Krebsregister durch sonen und Institutionen sonen und Institutionen und Kinderkrebsregister
Übermittlungs- Ja Ja Nein
pflicht für Gesund-
heitsfachpersonen
Bewilligung durch Nein Nein Ja
Ethikkommission
nach HFG