Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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Abbildung 2

Prozess der Erhebung der Mindestdaten

Erhebungs- und

Daten von Schweizer Kinder-

Übermittlungs-

Kindern krebsregister

pflichtige

Einwohnerregister Todesdatum Nationale

(Gemeinden) Krebsregistrierungsstelle

Todesursachen- Vertrauensstelle statistik Todesursache zur Verschlüsselung der (Bundesamt für Statistik) Versichertennummer

Erhebungs- und

Daten von Kantonale

Übermittlungs-

Erwachsenen Krebsregister

pflichtige

Das zuständige Register erfasst und kodiert die Angaben gemäss den auf internationalen Empfehlungen basierenden Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle. Die Krebsregister führen eine Datenbank mit personenbezogenen Daten und eine Datenbank mit krankheitsbezogenen Daten, welche getrennt bearbeitet und einzig über die Fallnummer miteinander abgeglichen werden können (Art. 9 Abs. 2 und 4). Sie leiten die für die nationalen Auswertungen erforderlichen krankheitsbezogenen Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 12 Abs. 1). Diese kodierten Daten enthalten keine Angaben mehr zu Nach- und Vorname sowie Wohnadresse der Patientinnen und Patienten. Bei der Datenübermittlung wird die Versichertennummer von einer unabhängigen Vertrauensstelle verschlüsselt (Art. 12 Abs. 2 und 3). Die nationale Krebsregistrierungsstelle erhält somit ausschliesslich Daten mit verschlüsselter Versichertennummer (vgl. Abbildung 2).

Über einen interkantonal organisierten Abgleich mit den kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern überprüfen die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister den von der Patientin bzw. dem Patienten angegebenen Wohnort und aktualisieren diesen falls erforderlich (Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Auf dieselbe Weise sowie über einen Abgleich mit dem Personenstandsregister nach Artikel 39 ZGB45 erfolgt bei verstorbenen Personen die Ergänzung des

45 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210