Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Abbildung 2
Prozess der Erhebung der Mindestdaten
Erhebungs- und
Daten von Schweizer Kinder-
Übermittlungs-
Kindern krebsregister
pflichtige
Einwohnerregister Todesdatum Nationale
(Gemeinden) Krebsregistrierungsstelle
Todesursachen- Vertrauensstelle statistik Todesursache zur Verschlüsselung der (Bundesamt für Statistik) Versichertennummer
Erhebungs- und
Daten von Kantonale
Übermittlungs-
Erwachsenen Krebsregister
pflichtige
Das zuständige Register erfasst und kodiert die Angaben gemäss den auf internationalen Empfehlungen basierenden Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle. Die Krebsregister führen eine Datenbank mit personenbezogenen Daten und eine Datenbank mit krankheitsbezogenen Daten, welche getrennt bearbeitet und einzig über die Fallnummer miteinander abgeglichen werden können (Art. 9 Abs. 2 und 4). Sie leiten die für die nationalen Auswertungen erforderlichen krankheitsbezogenen Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 12 Abs. 1). Diese kodierten Daten enthalten keine Angaben mehr zu Nach- und Vorname sowie Wohnadresse der Patientinnen und Patienten. Bei der Datenübermittlung wird die Versichertennummer von einer unabhängigen Vertrauensstelle verschlüsselt (Art. 12 Abs. 2 und 3). Die nationale Krebsregistrierungsstelle erhält somit ausschliesslich Daten mit verschlüsselter Versichertennummer (vgl. Abbildung 2).
Über einen interkantonal organisierten Abgleich mit den kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern überprüfen die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister den von der Patientin bzw. dem Patienten angegebenen Wohnort und aktualisieren diesen falls erforderlich (Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Auf dieselbe Weise sowie über einen Abgleich mit dem Personenstandsregister nach Artikel 39 ZGB45 erfolgt bei verstorbenen Personen die Ergänzung des
45 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210