Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Diese Forschungsprojekte sind vorgängig durch die zuständige Ethikkommission zu genehmigen und nach Massgabe des HFG42 durchzuführen (s. Art. 26).
Erhebung der Mindestdaten
Die Mindestdaten umfassen nach Artikel 4 Angaben zur Person, zur Diagnose und Behandlung sowie zur übermittelnden Stelle. Sie werden nach dem Tod der Patientin oder des Patienten durch das kantonale Krebsregister bzw. das Schweizer Kinderkrebsregister mit dem Todesdatum und den Todesursachen ergänzt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b und c).
Werden diese Daten flächendeckend, vollzählig und vollständig erhoben, so lassen sich damit zuverlässige Aussagen zur Häufigkeit (Inzidenz) und Verbreitung (Prävalenz) von Krebserkrankungen sowie zur Mortalität und Überlebensrate machen.43
Eine möglichst grosse Vollzähligkeit und Vollständigkeit ist nur über die Einführung einer Erhebungs- und Übermittlungspflicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen des Gesundheitssystems zu erreichen.
Patientinnen und Patienten können der Übermittlung ihrer Daten an das Krebsregister zu jedem Zeitpunkt widersprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a). Im Falle eines Widerspruchs werden von diesem Zeitpunkt an keine Daten an das Krebsregister übermittelt und gegebenenfalls bereits übermittelte Daten im Krebsregister anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 Bst b).
Erhebung der Zusatzdaten
In Ergänzung zu den Mindestdaten, die für alle Krebserkrankungen und von allen erkrankten Personen erhoben werden, kann der Bundesrat nach Artikel 5 für ausgewählte Krebserkrankungen oder ausgewählte Personengruppen (z.B. Kinder und Jugendliche) die Erhebung und Übermittlung von Zusatzdaten im Rahmen so genannter krebsspezifischer «Zusatzdatenprogramme» festlegen. Die Erfassung von Zusatzdaten kann zeitlich begrenzt sein.
Zusatzdaten sollen dann erhoben werden, wenn damit Fragen beantwortet werden können, die für die gesundheitspolitische Steuerung von wesentlicher Bedeutung sind, oder wenn sie für die Planung und Überwachung von Massnahmen, die einen grossen Nutzen für die öffentliche Gesundheit darstellen, Verwendung finden (z.B. Präventions- und Früherkennungsprogramme, Massnahmen zur Verbesserung der Versorgung- oder der Behandlungsqualität etc.). Im Gegensatz zu den Mindestdaten, die im Gesetz sehr detailliert genannt werden, erfolgt bezüglich der Zusatzdaten auf Gesetzesstufe lediglich die Festlegung relevanter Themenbereiche (Art. 5 Abs. 1). Die Konkretisierung erfolgt im Rahmen des Ausführungsrechts. Zur Ausarbeitung der krebsspezifischen «Zusatzdatenprogramme», in deren Rahmen Zusatzdaten erfasst werden, wird der Bundesrat Expertinnen und Experten beiziehen und die von den Programmen betroffenen Institutionen sowie Patienten- und Konsumentenorganisationen anhören. Die Erfassung von Zusatzdaten kann zeitlich begrenzt sein oder sich auf bestimmte Krebserkrankungen oder Personengruppen beschränken (Art. 5 Abs. 4 Bst. b).
42 BBl 2011 7415
43 Robert Koch-Institut. Verbreitung von Krebserkrankungen in Deutschland. Entwicklung der Prävalenzen zwischen 1990 und 2010. Eine Veröffentlichung des Zentrums für Krebsregisterdaten am RKI. Berlin 2010.