Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Todesdatums (Art. 9 Abs. 1 Bst d sowie Art. 10 Abs. 2 Bst. b). Ein Abgleich mit der Todesursachenstatistik des BFS ermöglicht die Ergänzung der Todesursachen (Art. 9 Abs. 1 Bst. e sowie Art. 10 Abs. 2 Bst. c). Mit diesen Datenabgleichen kann die mehrfache Erhebung schon vorhandener Daten möglichst gering gehalten werden. Die kantonalen Krebsregister sorgen dafür, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle in regelmässigen Abständen die aktualisierten Datensätze erhält (Art. 12).
2.3.3 Datenauswertung und Publikation
Nach Artikel 14 sorgt die nationale Krebsregistrierungsstelle für die Aufbereitung der Daten für die nationale Krebsstatistik des BFS wie auch für weitere Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung. Im Zentrum der nationalen Krebsstatistik steht der «Nationale Krebsbericht», der künftig alle vier bis fünf Jahre vom BFS gemeinsam mit der nationalen Krebsregistrierungsstelle und dem Schweizer Kinderkrebsregister zu erarbeiten und zu veröffentlichen ist. Dieser umfasst, basierend auf den Mindestdaten nach Artikel 4, die Darstellung aktueller Angaben zu Inzidenz, Prävalenz, Mortalität und Überleben bei Krebserkrankungen und stellt die entsprechenden Daten im Zeitverlauf dar. In den Zwischenjahren publiziert das BFS aktualisierte Daten auf seinem Webportal.
Abbildung 3
Weiterleitung und Veröffentlichung von Daten
Nationale Gesundheits- Statistische
Krebsstatistik berichterstattung Ergebnisse und Grundlagen
Bundesamt für Nationale Regelmässige Weiterleitung
Statistik Krebsregistrierungsstelle
Veröffentlichung Weiterleitung auf Anfrage Verwaltungsstellen Verwaltungsstellen Forschende Internationale der Kantone des Bundes Organisationen