Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Kodierung und Registrierung der Mindest- und Zusatzdaten, der Gemeindenummer des BFS, der erteilten Einwilligung und einer Fallnummer und Berücksichtigung der Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle (Art. 9 Abs. 1 und 2);
Führung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten und einer Datenbank mit krankheitsbezogenen Daten, welche getrennt bearbeitet und einzig über die Fallnummer miteinander abgeglichen werden können (Art. 9 Abs. 2 und 4);
Ergänzung der Datensätze verstorbener Personen mit dem Todesdatum und den Todesursachen (Art. 9 Abs. 1 Bst. d und e);
Durchführung von Datenabgleichen mit der Todesursachenstatistik des BFS zum Auffinden nicht übermittelter Fälle und nachfolgende Einforderung der Meldung bei der zur Erhebung verpflichteten Stelle (Art. 11);
Regelmässige Weiterleitung der registrierten Datensätze an die nationale Krebsregistrierungsstelle (Art. 12).
Vertrauensstelle
Die kantonalen Krebsregister übermitteln die Versichertennummer zusammen mit einer Fallnummer an die Vertrauenstelle (Art. 12 Abs. 2). Diese unabhängige, vom Bund geführte Stelle verschlüsselt die Versichertennummer, d.h. sie ersetzt die Versichertennummer durch eine nicht sprechende Zahlenfolge. Die Vertrauensstelle leitet die verschlüsselte Versichertennummer zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter (Art. 12 Abs. 3). Die verschlüsselte Versichertennummer dient der nationalen Krebsregistrierungsstelle als Identifikationsmerkmal und ermöglicht eine einfache und effiziente Datenzusammenführung bei gleichzeitiger weitestgehender Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Patientinnen und Patienten. Die Fallnummer wird von den kantonalen Krebsregistern vergeben und dient der Zuordnung der verschlüsselten Versichertennummer zu den Datensätzen. Sie ist bei allfälligen Rückfragen der nationalen Krebsregistrierungsstelle an die die kantonalen Register erforderlich (Art. 9 Abs. 2).
Zudem ist die Vertrauensstelle für die Entschlüsselung der Versichertennummer bei der Weiterleitung der Daten von der nationalen Krebsregistrierungsstelle an das BFS zuständig (Art. 15 Abs. 1).
Nationale Krebsregistrierungsstelle
Die vom Bund betriebene und finanzierte nationale Krebsregistrierungsstelle ist für die Auswertung der Daten auf nationaler Ebene zuständig. Sie zeichnet zusammen mit ihren Partnern beim Bund und in den Kantonen für das nationale Krebsmonitoring und die Gesundheitsberichterstattung über Krebserkrankungen verantwortlich. Zudem sorgt sie für eine angemessene Veröffentlichung der Daten und deren Weiterleitung zu Forschungszwecken nach Massgabe des HFG.47 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Prüfung der von den kantonalen Krebsregistern weitergeleiteten Daten auf Fehler, Vollständigkeit und Doppelerhebungen und Speicherung der Daten zusammen mit der von der Vertrauensstelle verschlüsselten und weitergelei-
47 BBl 2011 7415