Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
2 und 17 Abs. 1), da eine sichere Anonymisierung aufgrund ihres hohen Informationsgehalts in der Regel nicht möglich ist.
– Sicherstellung der Anonymisierung bzw. Löschung: Die Überprüfung der Anonymisierung bzw. Löschung der Mindest- und Zusatzdaten durch die kantonalen Krebsregister erfolgt im Rahmen der allgemeinen Datenschutzaufsicht durch die zuständigen kantonalen Datenschutzbeauftragten. Die Datenschutzaufsicht über das Schweizer Kinderkrebsregister sowie die nationale Krebsregistrierungsstelle obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
– Getrennte Datenaufbewahrung: Die kantonalen Krebsregister sowie das Schweizer Kinderkrebsregister müssen die personenidentifizierenden Daten getrennt von den übrigen Daten bearbeiten (Art. 9 Abs. 4).
– Verschlüsselte Datenweiterleitung: Die Weiterleitung der Mindest- und Zusatzdaten an die nationale Krebsregistrierungsstelle erfolgt ohne Namen, Vornamen, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientinnen und Patienten (Art. 12 Abs. 1). Die Versichertennummer wird von den kantonalen Registern zusammen mit der Fallnummer an eine Vertrauensstelle weitergeleitet, welche die Versichertennummer verschlüsselt und diese wiederum zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiterleitet (Art. 12 Abs. 3).
– Enge Zweckbindung der Datenbearbeitung: Die registrierten Personendaten dürfen nur für die vom Gesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Dazu gehören insbesondere die nationale Krebsstatistik, die Gesundheitsberichterstattung, die Forschung sowie die Versorgungsplanung (Art. 14 Abs. 3 und 28 Abs. 2). Die Bearbeitung zu personenbezogenen Zwecken, namentlich im Rahmen von administrativen Massnahmen gegen Einzelpersonen, ist ausgeschlossen. Erleichterungen vom Zweckbindungsgebot sind nur bei anonymisierten Daten vorgesehen (Art. 28 Abs. 1).
– Strafrechtlich gesicherter Geheimnisschutz: Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht (Art. 34), bei deren Verletzung die Artikel 320 StGB50 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) oder allenfalls auch 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) zur Anwendung kommen.
2.3.6 Förderung der Registrierung anderer Krankheiten
Künftig wird der Bund die Registrierung anderer nicht übertragbarer oder bösartiger Krankheiten durch Finanzhilfen fördern. Nur Register, welche die vom Bund vorgegebenen Kriterien für krankheitsbezogene klinische Register erfüllen und Daten bereitstellen, die für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind, können vom Bund durch Finanzhilfen unterstützt werden (Art. 23). Gesetzliche und vertragliche Regelungen für die Weitergabe der Daten sollen die Rechts- sowie Datenschutzsicherheit erhöhen (Art. 24). Mit der neuen gesetzlichen Regelung kann nicht nur die Ressourcensituation der bestehenden Register verbessert, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in diese Register erhöht und die Bereitschaft der Leis-
50 SR 311.0