Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Finnland
1953 startete das landesweite und bevölkerungsbezogene finnische Krebsregister69, welches durch die «Cancer Society of Finland»70 finanziert wird, auf Basis mehrerer gesetzlicher Grundlagen71 seine Aktivitäten. Die praktische Umsetzung der Registeraktivitäten zwischen dem «National Institute for Health and Welfare»72 und der «Cancer Society of Finland» wird vertraglich geregelt. Diese Organisation gewährt eine Flächendeckung von 99%.
Die Meldung der neuen Krebsfälle wurde ab 1963 verpflichtend, jedoch ohne Sanktionen bei einer Nichteinhaltung. Die Daten gelangen anhand standardisierter Meldeblätter (elektronisch oder in Papierform) ans nationale Register. Die elektronischen Meldeformulare können direkt aus der elektronischen Krankengeschichte heraus generiert werden, was für die Meldepflichtigen zu grossen Zeiteinsparungen führt. Zusätzlich werden die Daten mit dem Todesursachenregister (monatlich) und dem Bevölkerungsregister (jährlich) abgeglichen. Die Patientinnen und Patienten verfügen über kein Widerspruchsrecht, werden jedoch von der behandelnden Stelle über den Vorgang informiert.
Norwegen
Seit 1953 werden auf Basis des »Health Registry Act», welcher 2002 überarbeitet wurde, Daten durch das «Cancer Registry of Norway»73 national und bevölkerungsbasiert gesammelt und für Statistikzwecke aufbereitet. Die Flächendeckung liegt bei nicht ganz 100%. Die gesetzliche Grundlage sieht eine Meldepflicht für Pathologien vor, aufgrund welcher das Einreichen der Formulare regelmässig überprüft und bei Fehlen eingefordert wird.
Die von den Spitälern, Laboratorien, Ärztinnen oder Ärzten und «Statistics Norway»74 eingereichten Daten werden durch das nationale Register gesammelt, kodiert und aufbewahrt. Die Daten werden zudem monatlich systematisch mit dem Bevölkerungs- und dem Todesursachenregister abgeglichen. Mangelhafte sowie fehlende Angaben müssen von der behandelnden Stelle ergänzt werden. So kann auch ein allfälliges Missachten der Meldepflicht gemahnt werden.
Die Patientinnen und Patienten verfügen über kein Widerspruchsrecht. Die diesbezügliche Information erfolgt über die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt.
69 www.cancer.fi/syoparekisteri/en.
70 www.cancer.fi/en.
71 Gesetzliche Grundlagen: Act on the National Institute for Health and Welfare (668/2008) / Act on National Personal Records Kept under the Health Care System (556/1989) / Law
471 about person-registry / Order 476 for personregistry / Government Decree on the National Institute for Health and Welfare (675/2008) / Decree on National Personal Records Kept under the Health Care System (774/1989) / Public Health Act (66/1972) / Act on Specialized Medical Care (1062/1989) / Personal Data Act (523/1999) Act on the National Institute for Health and Welfare (668/2008)71 / Act on National Personal Records Kept under the Health Care System (556/1989) / Law 471 about person-registry / Order 476 for personregistry.
72 www.thl.fi/en_US/web/en.
73 www.kreftregisteret.no/en.
74 www.ssb.no/en.